Insolvenzantrag zu spät gestellt – welche Strafen und Haftungsrisiken drohen?
Von Rechtsanwalt Alexander-David Pillokat
Gerät eine GmbH in eine schwere wirtschaftliche Krise, steht für den Geschäftsführer viel auf dem Spiel. Er muss nicht nur versuchen, das Unternehmen zu stabilisieren, sondern zugleich fortlaufend prüfen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Wird ein erforderlicher Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, droht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Dies ist keine bloße Formalverletzung, sondern eine Straftat. Daneben können erhebliche persönliche Haftungsansprüche entstehen.
Viele Geschäftsführer gehen irrtümlich davon aus, sie dürften nach Eintritt der Insolvenzreife stets noch drei oder sogar sechs Wochen abwarten. Andere vertrauen auf angekündigte Zahlungen von Kunden, laufende Bankgespräche oder unverbindliche Finanzierungszusagen der Gesellschafter.
Das kann gefährlich sein. Die gesetzlichen Fristen sind Höchstfristen. Steht fest, dass die Insolvenzreife nicht rechtzeitig und nachhaltig beseitigt werden kann, muss der Insolvenzantrag früher gestellt werden.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn eine gesetzlich antragspflichtige Person trotz eingetretener Insolvenzreife
- keinen Insolvenzantrag,
- den Insolvenzantrag verspätet oder
- einen unzulässigen und damit nicht ordnungsgemäßen Insolvenzantrag
stellt.
Die zentrale Regelung findet sich in § 15a Insolvenzordnung. Danach müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Bei einer GmbH trifft diese Pflicht grundsätzlich jeden Geschäftsführer persönlich.
Die Insolvenzverschleppung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer die Insolvenz bewusst hinauszögert. Strafbar kann auch sein, wer die wirtschaftliche Lage pflichtwidrig nicht ausreichend überwacht und deshalb die Insolvenzreife zu spät erkennt.
Für welche Unternehmen besteht eine Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht betrifft insbesondere die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, beispielsweise
- Geschäftsführer einer GmbH,
- Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (UG),
- Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft,
- Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft und
- bei bestimmten GmbH & Co. KG-Strukturen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Für Einzelunternehmer und natürliche Personen besteht dagegen grundsätzlich keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Sie können zwar einen Insolvenzantrag stellen, machen sich aber nicht allein deshalb wegen Insolvenzverschleppung strafbar, weil sie dies unterlassen.
Bei mehreren Geschäftsführern trifft die Insolvenzantragspflicht grundsätzlich jeden einzelnen Geschäftsführer. Eine interne Aufgabenverteilung schützt nicht automatisch vor Verantwortung.
Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht beginnt mit dem Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes. Bei einer GmbH sind dies
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und
- Überschuldung nach § 19 InsO.
Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst dagegen grundsätzlich noch keine Insolvenzantragspflicht aus. Sie kann jedoch Anlass für einen freiwilligen Insolvenzantrag oder eine frühzeitige Restrukturierung sein.
Der genaue Zeitpunkt der Insolvenzreife ist häufig der zentrale Streitpunkt in einem späteren Straf- oder Haftungsverfahren.
Weitere Informationen zur Ermittlung dieses Zeitpunkts finden Sie in unserem Beitrag Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO: Wann muss der Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?
Wann ist eine GmbH zahlungsunfähig?
Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent besteht und diese nicht innerhalb von drei Wochen vollständig oder nahezu vollständig geschlossen werden kann.
Zahlungsunfähigkeit kann außerdem vermutet werden, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat.
Typische Anzeichen sind:
- erhebliche Rückstände bei Lieferanten,
- nicht gezahlte Löhne und Gehälter,
- Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen,
- offene Steuerverbindlichkeiten,
- Rücklastschriften,
- ausgeschöpfte oder gekündigte Kreditlinien,
- erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen,
- nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen und
- die Zahlung nur noch an besonders drängende Gläubiger.
Ein vollständig leeres Geschäftskonto ist nicht erforderlich. Eine Gesellschaft kann bereits zahlungsunfähig sein, obwohl sie weiterhin Umsätze erzielt und einzelne Rechnungen bezahlt.
Wann liegt Überschuldung vor?
Bei haftungsbeschränkten Unternehmen kann auch die Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht auslösen.
Eine Überschuldung liegt vereinfacht vor, wenn
- das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und
- keine positive Fortbestehensprognose besteht.
Für die Fortbestehensprognose ist insbesondere zu prüfen, ob die Fortführung des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Im Mittelpunkt steht dabei eine belastbare Liquiditätsplanung.
Ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz bedeutet nicht automatisch, dass die GmbH insolvenzrechtlich überschuldet ist. Umgekehrt darf aus einem positiven handelsbilanziellen Eigenkapital nicht ohne weitere Prüfung geschlossen werden, dass keine Überschuldung vorliegt.
Die Überschuldungsprüfung verlangt regelmäßig eine eigenständige insolvenzrechtliche Bewertung.
Welche Frist gilt bei Zahlungsunfähigkeit?
Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.
Die Dreiwochenfrist ist keine allgemeine Überlegungs- oder Wartefrist.
Sie darf nur genutzt werden, wenn konkrete und begründete Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieses Zeitraums nachhaltig zu beseitigen. Erforderlich ist daher eine realistische Sanierungs- oder Finanzierungsperspektive.
Ist bereits zu Beginn erkennbar, dass die erforderliche Liquidität nicht rechtzeitig beschafft werden kann, muss der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden.
Ein Geschäftsführer darf die drei Wochen also nicht allein deshalb ausschöpfen, weil das Gesetz eine Höchstfrist von drei Wochen nennt.
Welche Frist gilt bei Überschuldung?
Bei Überschuldung beträgt die gesetzliche Höchstfrist sechs Wochen.
Auch die Sechswochenfrist darf nicht automatisch vollständig ausgeschöpft werden. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.
Eine Nutzung der Frist kommt insbesondere in Betracht, wenn ernsthafte und hinreichend konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung verfolgt werden. Dazu können beispielsweise gehören:
- verbindliche Kapitalzuführungen,
- Forderungsverzichte,
- wirksame qualifizierte Rangrücktritte,
- der Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte oder
- sonstige belastbare Sanierungsmaßnahmen.
Bloße Gespräche, Hoffnungen oder unverbindliche Absichtserklärungen genügen nicht.
Sobald feststeht, dass die Überschuldung nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, muss der Insolvenzantrag gestellt werden.
Verlängert ein Sanierungsversuch die Insolvenzantragsfrist?
Ein Sanierungsversuch setzt die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nicht außer Kraft.
Sanierungsmaßnahmen können die Nutzung der gesetzlichen Höchstfrist rechtfertigen, wenn sie
- konkret vorbereitet,
- realistisch finanzierbar,
- rechtlich umsetzbar und
- innerhalb der Antragsfrist erfolgversprechend sind.
Nicht ausreichend sind dagegen lediglich unverbindliche Gespräche mit
- Banken,
- Investoren,
- Gesellschaftern,
- Kunden oder
- möglichen Unternehmenskäufern.
Ein Geschäftsführer sollte deshalb dokumentieren, welche Sanierungsmaßnahmen verfolgt werden, bis wann sie umgesetzt werden können und aufgrund welcher Tatsachen mit ihrem Erfolg gerechnet werden darf.
Scheitert eine wesentliche Finanzierungsmaßnahme oder zieht ein Investor seine Zusage zurück, muss die Insolvenzreife sofort neu geprüft werden. Die Frist beginnt nicht bei jedem neuen Sanierungsversuch von vorn.
Wann muss eine Finanzierungszusage berücksichtigt werden?
Finanzierungszusagen können eine Insolvenzreife verhindern oder beseitigen. Dafür müssen die Mittel der Gesellschaft aber rechtzeitig und mit ausreichender Sicherheit zur Verfügung stehen.
Bei einer Zusage eines Gesellschafters, Investors oder Kreditinstituts sollte insbesondere geprüft werden:
- Ist die Zusage rechtlich verbindlich?
- Kann der Geldgeber die zugesagten Mittel tatsächlich leisten?
- Ist die Auszahlung noch von Bedingungen abhängig?
- Wann steht das Geld auf dem Konto der Gesellschaft zur Verfügung?
- Reicht der Betrag zur nachhaltigen Schließung der Liquiditätslücke aus?
- Entstehen durch die Finanzierung kurzfristig neue Zahlungspflichten?
Die Erklärung eines Gesellschafters, er werde „notfalls schon helfen“, reicht regelmäßig nicht. Auch ein unverbindlicher Letter of Intent oder eine noch nicht genehmigte Kreditanfrage kann nicht ohne Weiteres als vorhandene Liquidität behandelt werden.
Wer muss den Insolvenzantrag stellen?
Bei einer GmbH ist grundsätzlich jeder Geschäftsführer selbst antragspflichtig.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, kann jeder von ihnen den Insolvenzantrag stellen. Ein Geschäftsführer darf nicht allein deshalb untätig bleiben, weil
- ein Mitgeschäftsführer widerspricht,
- die Gesellschafter keinen Insolvenzantrag wünschen,
- die Gesellschafterversammlung noch nicht entschieden hat oder
- die wirtschaftlichen Probleme in den Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers fallen.
Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist für den Insolvenzantrag nicht erforderlich. Eine gegenteilige Weisung der Gesellschafter entlastet den Geschäftsführer nicht.
Auch ein Ressortgeschäftsführer darf sich nicht vollständig auf die anderen Mitglieder der Geschäftsführung verlassen. Zwar kann eine wirksame Geschäftsverteilung die konkreten Überwachungspflichten beeinflussen. Bei deutlichen Krisenanzeichen muss jedoch jeder Geschäftsführer tätig werden.
Muss der Geschäftsführer die Insolvenzreife selbst erkennen?
Der Geschäftsführer muss die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Nach § 1 StaRUG gehört es ausdrücklich zu seinen Pflichten, über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können.
Das bedeutet nicht, dass jeder Geschäftsführer eine komplexe Liquiditäts- oder Überschuldungsprüfung persönlich ohne fachkundige Hilfe erstellen muss.
Er darf und sollte hierfür qualifizierte Berater hinzuziehen, beispielsweise
- einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht,
- einen Steuerberater,
- einen Wirtschaftsprüfer oder
- einen erfahrenen Restrukturierungsberater.
Die Verantwortung für die rechtzeitige Prüfung und Antragstellung kann der Geschäftsführer aber nicht vollständig auf einen Berater übertragen.
Schützt die Beratung durch einen Steuerberater vor Strafbarkeit?
Die Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts kann für die Entlastung des Geschäftsführers von großer Bedeutung sein. Allein die Beauftragung eines Beraters genügt jedoch nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Geschäftsführer auf fachkundigen Rat grundsätzlich nur vertrauen, wenn
- der Berater für die Prüfung fachlich geeignet und unabhängig ist,
- er vollständig über die wirtschaftliche Lage informiert wurde,
- ihm alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden,
- der Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eindeutig erteilt wurde,
- der Geschäftsführer auf eine unverzügliche Prüfung hinwirkt und
- er das Ergebnis einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzieht.
Ein allgemeiner Auftrag zur Erstellung der Buchhaltung oder des Jahresabschlusses beinhaltet nicht automatisch die Prüfung der Insolvenzreife.
Ebenso wenig darf sich der Geschäftsführer mit einer unklaren oder erkennbar unvollständigen Auskunft zufriedengeben. Bestehen Zweifel, muss er nachfragen und gegebenenfalls spezialisierten Rat einholen.
Wann wird Insolvenzverschleppung vorsätzlich begangen?
Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung setzt voraus, dass der Geschäftsführer die maßgeblichen Umstände kennt und den Insolvenzantrag dennoch nicht rechtzeitig stellt.
Er muss nicht sämtliche rechtlichen Einzelheiten zutreffend beurteilen. Es kann genügen, dass ihm die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Insolvenzreife ergibt, und er die verspätete Antragstellung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Für einen möglichen Vorsatz können beispielsweise sprechen:
- wiederholte Hinweise des Steuerberaters auf eine Insolvenzgefahr,
- eigene Liquiditätsplanungen mit erheblichen Unterdeckungen,
- dauerhaft nicht gezahlte Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge,
- Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger,
- ausdrücklich verweigerte weitere Finanzierungen,
- nicht eingehaltene Zahlungszusagen und
- das bewusste Zurückhalten eines bereits vorbereiteten Insolvenzantrags.
Ob Vorsatz vorliegt, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann liegt fahrlässige Insolvenzverschleppung vor?
Auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Geschäftsführer die Insolvenzreife deshalb nicht erkennt, weil er seine Überwachungs- und Prüfungspflichten verletzt.
Typische Fälle sind:
- Die Buchhaltung ist über längere Zeit nicht aktuell.
- Es besteht keine belastbare Liquiditätsplanung.
- Offene Verbindlichkeiten werden nicht nach Fälligkeit ausgewertet.
- Krisenwarnungen werden ignoriert.
- Der Geschäftsführer verlässt sich ungeprüft auf vage Finanzierungsankündigungen.
- Eine erkennbare Unterdeckung wird nicht fachkundig untersucht.
- Der Geschäftsführer fragt trotz widersprüchlicher Angaben nicht nach.
Der Einwand, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht gekannt zu haben, beendet das Verfahren daher nicht zwangsläufig. Es wird zusätzlich geprüft, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife bei pflichtgemäßem Verhalten hätte erkennen müssen.
Welche Strafe droht wegen Insolvenzverschleppung?
Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung kann nach § 15a InsO mit
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft werden.
Bei fahrlässiger Begehung drohen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
- Geldstrafe.
Welche Strafe im konkreten Fall verhängt wird, hängt unter anderem ab von
- der Dauer der Insolvenzverschleppung,
- der Höhe der währenddessen entstandenen Schäden,
- der Zahl der betroffenen Gläubiger,
- zusätzlichen Pflichtverletzungen,
- Vorstrafen,
- dem Verhalten nach Entdeckung der Krise und
- einer möglichen Schadenswiedergutmachung.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere erhebliche berufliche und wirtschaftliche Folgen eintreten.
Kann eine Verurteilung zur Unfähigkeit führen, Geschäftsführer zu sein?
Eine vorsätzliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann nach § 6 GmbHG dazu führen, dass die betroffene Person für fünf Jahre nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann.
Für einen Unternehmer oder Manager kann diese Folge wirtschaftlich schwerer wiegen als eine Geldstrafe.
Hinzu kommen mögliche Auswirkungen auf
- bestehende Geschäftsführerämter,
- gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfungen,
- Kreditentscheidungen von Banken,
- D&O-Versicherungen und
- die persönliche berufliche Reputation.
Bereits deshalb sollte ein strafrechtlicher Vorwurf wegen Insolvenzverschleppung frühzeitig und koordiniert bearbeitet werden.
Welche persönliche Haftung droht zusätzlich?
Die strafrechtliche Verantwortung ist nur ein Teil des Risikos.
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr aus dem Gesellschaftsvermögen leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Der Insolvenzverwalter kann deshalb nach § 15b InsO Ersatz für Zahlungen verlangen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden.
Je länger der Insolvenzantrag hinausgezögert wird, desto größer kann die Summe der überprüften Zahlungen werden. Erfasst werden können unter anderem Zahlungen für
- Lieferanten,
- Mieten,
- Darlehen,
- Leasingverträge,
- Dienstleistungen,
- Gesellschafterforderungen und
- sonstige laufende Betriebsausgaben.
Nicht jede Zahlung führt automatisch zur Haftung. Dennoch können sich die geltend gemachten Forderungen schnell auf mehrere hunderttausend Euro oder mehr summieren.
Ausführliche Hinweise hierzu finden Sie in unseren Beiträgen zur Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO und zur Verteidigung gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters.
Können auch Gläubiger Schadensersatz verlangen?
Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann außerdem Schadensersatzansprüche von Gläubigern auslösen.
Besonders relevant sind Forderungen sogenannter Neugläubiger. Damit sind Gläubiger gemeint, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Gesellschaft einen Vertrag geschlossen oder Leistungen erbracht haben und dabei auf deren Zahlungsfähigkeit vertrauten.
Auch bei bereits zuvor bestehenden Gläubigerbeziehungen können Schäden entstehen, wenn sich die Insolvenzmasse während der Verzögerung weiter verringert.
Ob und in welcher Höhe ein Gläubiger einen eigenen Schadensersatzanspruch hat, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine strafrechtliche Verurteilung kann die spätere Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erheblich erleichtern.
Welche weiteren Straftaten können in der Unternehmenskrise relevant werden?
Ein Ermittlungsverfahren beschränkt sich häufig nicht auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
Je nach Sachverhalt können weitere Straftatbestände geprüft werden, insbesondere:
- Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung,
- Bankrott,
- Verletzung der Buchführungspflicht,
- Gläubigerbegünstigung,
- Schuldnerbegünstigung,
- Betrug gegenüber neuen Vertragspartnern,
- Untreue und
- Steuerstraftaten.
Besonders kritisch sind nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Nach § 266a StGB kann das Vorenthalten solcher Beiträge mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Geschäftsführer sollten daher in einer Liquiditätskrise nicht eigenmächtig entscheiden, welche Zahlungen eingestellt und welche Gläubiger weiter bedient werden. Die unterschiedlichen Zahlungs-, Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken müssen aufeinander abgestimmt geprüft werden.
Wie kommt es zu einem Ermittlungsverfahren?
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden die Umstände der Antragstellung und der wirtschaftlichen Krise regelmäßig aufgearbeitet.
Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung können sich insbesondere ergeben aus
- dem Insolvenzantrag,
- dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters,
- Berichten des Insolvenzverwalters,
- Kontoauszügen und Buchhaltungsunterlagen,
- Rückständen bei Finanzamt oder Krankenkassen,
- Aussagen ehemaliger Mitarbeiter,
- Angaben von Gläubigern und
- vorherigen Vollstreckungsmaßnahmen.
Besteht ein entsprechender Anfangsverdacht, kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet jedoch noch nicht, dass tatsächlich eine strafbare Insolvenzverschleppung vorliegt. Insbesondere der genaue Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist häufig umstritten.
Wie kann sich ein Geschäftsführer gegen den Vorwurf verteidigen?
Die Verteidigung richtet sich nach dem konkreten Tatvorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft.
Zentrale Prüfungspunkte sind häufig:
- Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich ein?
- Welche Verbindlichkeiten bestanden und wann waren sie fällig?
- Gab es wirksame Stundungen oder Stillhaltevereinbarungen?
- Welche liquiden Mittel und Kreditlinien standen zur Verfügung?
- Welche Zahlungseingänge waren hinreichend sicher?
- Bestand lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung?
- Waren Finanzierungszusagen rechtlich verbindlich und werthaltig?
- Bestand eine positive Fortbestehensprognose?
- Welche Sanierungsmaßnahmen wurden konkret verfolgt?
- Wann wurde der Insolvenzantrag eingereicht?
- Welches Wissen hatte der Geschäftsführer zu welchem Zeitpunkt?
- Welche fachkundige Beratung wurde eingeholt?
Die spätere Insolvenz beweist für sich genommen nicht, dass die Gesellschaft bereits Monate zuvor insolvenzreif war.
Gerade rückwirkende Liquiditätsberechnungen können Fehler enthalten. So können Verbindlichkeiten berücksichtigt worden sein, die noch nicht fällig, wirksam gestundet, tatsächlich nicht begründet oder nicht ernsthaft eingefordert waren. Umgekehrt können verfügbare Kreditlinien oder sichere Zahlungseingänge übersehen worden sein.
Eine sorgfältige Rekonstruktion der damaligen wirtschaftlichen Lage kann daher für die Verteidigung entscheidend sein.
Was sollte ein Geschäftsführer bei einem Anhörungsschreiben tun?
Erhält ein Geschäftsführer von der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Anhörungsschreiben wegen Insolvenzverschleppung, sollte er nicht vorschnell inhaltlich Stellung nehmen.
Als Beschuldigter ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Sinnvoll ist regelmäßig folgendes Vorgehen:
- Keine spontane schriftliche oder telefonische Einlassung abgeben.
- Fristen und Absender des Schreibens prüfen.
- Strafrechtliche und insolvenzrechtliche Beratung einholen.
- Über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen.
- Den dort angenommenen Zeitpunkt der Insolvenzreife überprüfen.
- Buchhaltungs- und Finanzierungsunterlagen sichern.
- Erst anschließend über eine abgestimmte Stellungnahme entscheiden.
- Eine bestehende D&O-Versicherung prüfen und gegebenenfalls informieren.
Eine frühe unvollständige Erklärung lässt sich später häufig nur schwer korrigieren. Gerade Angaben zu Zahlungsrückständen, Bankgesprächen oder Finanzierungszusagen können unbeabsichtigt als Eingeständnis einer früheren Kenntnis von der Insolvenzreife verstanden werden.
Was sollte ein Geschäftsführer bereits in der Krise tun?
Die beste Verteidigung gegen den späteren Vorwurf der Insolvenzverschleppung beginnt vor einem möglichen Ermittlungsverfahren.
Bei ernsthaften Liquiditätsproblemen sollten Geschäftsführer insbesondere:
- die Buchhaltung unverzüglich aktualisieren,
- einen belastbaren Liquiditätsstatus erstellen,
- Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung getrennt prüfen,
- Fälligkeiten und Stundungen dokumentieren,
- Finanzierungszusagen schriftlich absichern,
- Sanierungsmaßnahmen mit konkreten Terminen versehen,
- Gesellschafter und Überwachungsorgane informieren,
- den Zahlungsverkehr insolvenzrechtlich prüfen,
- fachkundige Beratung einholen und
- erforderlichenfalls unverzüglich den Insolvenzantrag vorbereiten.
Alle wesentlichen Entscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere Liquiditätsplanungen, Finanzierungsangebote, Gesellschafterbeschlüsse, Berateraufträge und die Bewertung der Sanierungsaussichten.
Eine zeitnahe Dokumentation besitzt regelmäßig einen höheren Beweiswert als Erklärungen, die erst Jahre später in einem Haftungs- oder Strafverfahren abgegeben werden.
Bedeutet ein Insolvenzantrag das Ende des Unternehmens?
Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag bedeutet nicht zwangsläufig die Stilllegung des Geschäftsbetriebs.
Die Insolvenzordnung stellt verschiedene Instrumente zur Sanierung und Fortführung eines Unternehmens zur Verfügung. In Betracht kommen beispielsweise:
- die Eigenverwaltung,
- ein Schutzschirmverfahren,
- ein Insolvenzplan,
- eine Betriebsfortführung,
- der Einstieg eines Investors oder
- eine übertragende Sanierung.
Ein frühzeitiger Antrag kann die Chancen auf den Erhalt des Unternehmens sogar verbessern. Werden die letzten liquiden Mittel dagegen während einer längeren Insolvenzverschleppung verbraucht, fehlen häufig die finanziellen Möglichkeiten für eine geordnete Fortführung.
Der rechtzeitige Insolvenzantrag schützt deshalb nicht nur den Geschäftsführer. Er kann zugleich Arbeitsplätze, Kundenbeziehungen und den wirtschaftlichen Wert des Geschäftsbetriebs erhalten.
Fazit: Insolvenzverschleppung lässt sich durch frühzeitiges Handeln vermeiden
Die Insolvenzverschleppung gehört zu den größten persönlichen Risiken eines Geschäftsführers in der Unternehmenskrise.
Entscheidend ist, die Insolvenzreife rechtzeitig zu erkennen und die gesetzlichen Fristen richtig einzuordnen:
- Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen.
- Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen.
- Beide Fristen dürfen nur genutzt werden, solange konkrete Aussichten auf eine rechtzeitige Beseitigung des Insolvenzgrundes bestehen.
- Ist eine Sanierung innerhalb der Frist nicht realistisch, muss der Insolvenzantrag früher gestellt werden.
Die Einschaltung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Restrukturierungsberaters kann den Geschäftsführer entlasten. Voraussetzung ist aber, dass der Auftrag eindeutig erteilt, der Berater vollständig informiert und dessen Ergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterzogen wird.
WHP Rechtsanwälte und Unternehmensberater beraten Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Prüfung der Insolvenzreife, der Vermeidung einer Insolvenzverschleppung, der Vorbereitung eines Insolvenzantrags sowie bei Sanierung und Eigenverwaltung.
Wir vertreten Geschäftsführer außerdem bei der Abwehr von Haftungsansprüchen nach § 15b InsO und bei strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragstellung.
Wenn Ihre Gesellschaft fällige Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedienen kann, Finanzierungszusagen unsicher geworden sind oder Ihnen bereits eine Anhörung wegen Insolvenzverschleppung vorliegt, sollte die Situation möglichst frühzeitig geprüft werden. Rechtzeitiges Handeln kann persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken begrenzen und zugleich die Sanierungschancen des Unternehmens erhalten.
Weiterführende Informationen: Mehr über unsere Rechtsanwälte für Insolvenzrecht und Sanierung in Berlin erfahren Sie auf der Leistungsseite. Lesen Sie auch über Sanierungsmöglichkeiten durch einen Insolvenzplan.
