Sanierung statt Zerschlagung – welche Möglichkeiten bietet ein Insolvenzplan?
Von Rechtsanwalt Alexander-David Pillokat
Eine Unternehmensinsolvenz muss nicht zwangsläufig zur Stilllegung oder zum Verkauf des Geschäftsbetriebs führen. Verfügt das Unternehmen über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell, kann ein Insolvenzplan die Möglichkeit eröffnen, Verbindlichkeiten zu reduzieren, das Unternehmen neu zu strukturieren und den Rechtsträger zu erhalten.
Der Insolvenzplan ist eines der flexibelsten Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung. Er ermöglicht eine maßgeschneiderte Lösung, die von der gesetzlichen Abwicklung eines Insolvenzverfahrens abweicht. Dabei können Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, Zahlungsfristen verlängert und gesellschaftsrechtliche Veränderungen umgesetzt werden.
Nach erfolgreicher Abstimmung und gerichtlicher Bestätigung wirkt der Insolvenzplan grundsätzlich auch gegenüber Gläubigern, die dem Plan nicht zugestimmt oder sich an der Abstimmung überhaupt nicht beteiligt haben.
Damit kann ein Insolvenzplan eine blockierende Minderheit überwinden und einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen.
Was ist ein Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan ist eine gerichtlich bestätigte Vereinbarung über die Sanierung oder Abwicklung eines insolventen Unternehmens.
Er regelt insbesondere,
- in welchem Umfang die Gläubiger befriedigt werden,
- wann die vereinbarten Zahlungen erfolgen,
- aus welchen Mitteln die Planquote finanziert wird,
- welche Forderungen gestundet oder erlassen werden,
- wie das Unternehmen künftig finanziert wird,
- welche betrieblichen Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden und
- ob Veränderungen auf Gesellschafterebene erfolgen.
Der Insolvenzplan kann von den gesetzlichen Regelungen eines normalen Insolvenzverfahrens abweichen. Statt das vorhandene Vermögen lediglich zu verwerten und den Erlös nach Jahren an die Gläubiger zu verteilen, kann ein Plan eine wirtschaftlich sinnvollere Gesamtlösung vorsehen.
Das Unternehmen kann nach Abschluss des Planverfahrens grundsätzlich in seinem bisherigen Rechtsträger fortgeführt werden. Verträge, Genehmigungen, Kundenbeziehungen und betriebliche Strukturen müssen daher nicht auf eine neue Gesellschaft übertragen werden.
Gerade für Unternehmen mit wertvollen Genehmigungen, Zulassungen, langfristigen Verträgen oder einer bekannten Marke kann dies ein entscheidender Vorteil sein.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzplan und Regelinsolvenz?
In einem Regelinsolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Der Erlös wird nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten nach den gesetzlichen Regeln an die Insolvenzgläubiger verteilt.
Bei einem Unternehmen kann dies insbesondere bedeuten:
- Verkauf des Geschäftsbetriebs an einen Investor,
- Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände,
- Beendigung nicht rentabler Unternehmensteile,
- Kündigung von Verträgen und Arbeitsverhältnissen oder
- vollständige Stilllegung und Liquidation.
Ein Insolvenzplan eröffnet demgegenüber eine individuell gestaltbare Lösung. Die Gläubiger erhalten nicht zwingend nur die gesetzliche Insolvenzquote, sondern die im Plan vorgesehene Befriedigung.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Gläubiger durch den Insolvenzplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan. Deshalb enthält ein seriöser Insolvenzplan einen Vergleich zwischen
- dem voraussichtlichen Ergebnis der Regelabwicklung und
- der voraussichtlichen Befriedigung nach dem Insolvenzplan.
Ist die Planquote höher und wird sie zudem früher ausgezahlt, kann der Insolvenzplan auch aus Sicht der Gläubiger deutlich attraktiver sein.
Muss ein Insolvenzplan mit einer Eigenverwaltung verbunden werden?
Nein. Ein Insolvenzplan kann sowohl in einem Regelinsolvenzverfahren als auch in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung umgesetzt werden.
Im Regelinsolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ausarbeiten und vorlegen. Auch der Schuldner selbst ist zur Vorlage eines Plans berechtigt.
In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich verwaltungs- und verfügungsbefugt. Sie entwickelt und realisiert die Sanierung gemeinsam mit ihren insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren und die Geschäftsführung.
In der Praxis werden Insolvenzplan und Eigenverwaltung häufig miteinander verbunden. Zwingend ist diese Kombination jedoch nicht.
Weitere Informationen zur Eigenverwaltung finden Sie in unserem Beitrag Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung.
Wer darf einen Insolvenzplan vorlegen?
Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind nach § 218 InsO berechtigt:
- der Insolvenzverwalter und
- der Schuldner.
Der Schuldner kann den Insolvenzplan bereits mit dem Insolvenzantrag verbinden. Dies setzt allerdings voraus, dass die wirtschaftliche Situation sehr frühzeitig erkannt und das Verfahren gründlich vorbereitet wurde.
Die Gläubigerversammlung kann außerdem den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Plan auszuarbeiten. Sie kann dabei das Ziel des Plans vorgeben.
In der Eigenverwaltung wird der Plan regelmäßig durch das Unternehmen und seine Berater erarbeitet. Da der Plan rechtliche, betriebswirtschaftliche, steuerliche und finanzielle Fragen miteinander verbindet, erfordert seine Erstellung eine enge Zusammenarbeit verschiedener Fachleute.
Wie ist ein Insolvenzplan aufgebaut?
Ein Insolvenzplan besteht im Wesentlichen aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil
Der darstellende Teil erläutert die wirtschaftliche Ausgangssituation und das Sanierungskonzept.
Er enthält typischerweise:
- eine Beschreibung des Unternehmens,
- die Ursachen der wirtschaftlichen Krise,
- die Entwicklung bis zur Insolvenzantragstellung,
- die bisher im Verfahren umgesetzten Maßnahmen,
- das künftige Geschäftsmodell,
- eine Ertrags- und Liquiditätsplanung,
- die vorgesehenen betrieblichen Sanierungsschritte,
- die Finanzierung der Planquote und
- eine Vergleichsrechnung zur Regelabwicklung.
Die Gläubiger sollen anhand dieser Angaben beurteilen können, ob der Plan wirtschaftlich sinnvoll und realistisch ist.
Der gestaltende Teil
Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtspositionen der Beteiligten durch den Insolvenzplan verändert werden.
Dort wird insbesondere geregelt:
- welche Gläubiger welche Quote erhalten,
- wann und unter welchen Bedingungen gezahlt wird,
- welche Forderungen gestundet werden,
- in welchem Umfang Restforderungen erlassen werden,
- ob Sicherheiten verändert werden,
- ob gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorgesehen sind und
- welche Folgen eintreten, wenn der Plan nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
Nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen die Beteiligten ein.
Was ist eine Planquote?
Die Planquote ist der Anteil ihrer Insolvenzforderung, den die Gläubiger nach dem Insolvenzplan erhalten sollen.
Ein einfaches Beispiel:
Ein Unternehmen hat Insolvenzforderungen von insgesamt 5 Millionen Euro. Bei einer Zerschlagung des Unternehmens wäre nach Abzug der Verfahrenskosten voraussichtlich nur eine Insolvenzquote von 5 Prozent zu erwarten.
Ein Investor ist bereit, 750.000 Euro zur Finanzierung eines Insolvenzplans bereitzustellen. Nach Berücksichtigung der erforderlichen Kosten kann den Gläubigern dadurch beispielsweise eine Planquote von 12 Prozent angeboten werden.
Für einen Gläubiger mit einer festgestellten Forderung von 100.000 Euro würde dies bedeuten:
- voraussichtliche Regelinsolvenzquote: 5.000 Euro,
- angebotene Planquote: 12.000 Euro.
Erhält der Gläubiger die Planquote zudem bereits wenige Wochen nach Bestätigung des Plans, während eine Schlussverteilung im Regelverfahren erst Jahre später zu erwarten wäre, kann der Plan für ihn trotz des verbleibenden Forderungsausfalls wirtschaftlich vorteilhaft sein.
Die Höhe der Planquote hängt immer von den konkreten Verhältnissen des Unternehmens und der verfügbaren Planfinanzierung ab.
Wie kann die Planquote finanziert werden?
Die für den Insolvenzplan benötigten Mittel können aus verschiedenen Quellen stammen.
In Betracht kommen insbesondere:
- laufende Überschüsse aus dem fortgeführten Geschäftsbetrieb,
- Zahlungen der bisherigen Gesellschafter,
- Einstieg eines neuen Investors,
- Bank- oder Gesellschafterfinanzierungen,
- Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte,
- Verwertung einzelner Unternehmensteile,
- Einmalzahlungen strategischer Geschäftspartner oder
- eine Kombination mehrerer Finanzierungsquellen.
Die Finanzierung muss belastbar dargestellt werden. Unverbindliche Absichtserklärungen oder lediglich erhoffte künftige Gewinne reichen nicht aus.
Je konkreter und sicherer die Finanzierung bei Vorlage des Plans ist, desto höher sind regelmäßig die Zustimmungschancen bei Gläubigern und Gericht.
Warum werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt?
Die Beteiligten werden im Insolvenzplan entsprechend ihrer unterschiedlichen Rechtsstellung in Gruppen eingeteilt.
Typische Gruppen sind:
- absonderungsberechtigte Gläubiger,
- nicht nachrangige Insolvenzgläubiger,
- nachrangige Insolvenzgläubiger,
- Arbeitnehmer,
- Kleingläubiger und
- Gesellschafter.
Weitere Untergruppen können gebildet werden, wenn Beteiligte gleichartige wirtschaftliche Interessen haben und die Abgrenzung sachgerecht ist.
Die Gruppenbildung ist ein zentraler Bestandteil des Insolvenzplans. Sie darf nicht willkürlich erfolgen oder allein dazu dienen, die erforderlichen Mehrheiten künstlich herzustellen.
Innerhalb einer Gruppe müssen die Beteiligten grundsätzlich gleichbehandelt werden. Abweichende Regelungen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Welche Mehrheiten werden für einen Insolvenzplan benötigt?
Über den Insolvenzplan wird in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin abgestimmt. Jede Gruppe stimmt gesondert über den Plan ab.
Eine Gruppe nimmt den Insolvenzplan grundsätzlich an, wenn
- die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt und
- die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger beträgt.
Es sind damit zwei Mehrheiten erforderlich:
- die Mehrheit nach Köpfen und
- die Mehrheit nach Forderungsbeträgen.
Maßgeblich sind grundsätzlich die tatsächlich an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger. Ein Gläubiger, der nicht abstimmt, zählt daher nicht automatisch als Gegenstimme.
Eine frühzeitige Kommunikation mit den wesentlichen Gläubigern ist trotzdem entscheidend. Banken, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Warenkreditversicherer und große Lieferanten sollten nach Möglichkeit schon vor dem Abstimmungstermin über die Planstruktur informiert werden.
Kann ein einzelner Gläubiger den Insolvenzplan verhindern?
Ein einzelner Gläubiger kann den Insolvenzplan grundsätzlich nicht allein dadurch verhindern, dass er gegen den Plan stimmt.
Stimmt eine gesamte Gruppe gegen den Insolvenzplan, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des sogenannten Obstruktionsverbots ersetzt werden.
Vereinfacht setzt dies insbesondere voraus, dass
- die Mitglieder der ablehnenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne den Plan,
- sie angemessen am wirtschaftlichen Wert des Plans beteiligt werden und
- die erforderliche Mehrheit der übrigen Gruppen dem Plan zugestimmt hat.
Dieses sogenannte „Cram-down“-Verfahren verhindert, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung allein an einer blockierenden Minderheit scheitert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Minderheitsgläubiger schutzlos sind. Ein Gläubiger kann die gerichtliche Bestätigung des Plans unter bestimmten Voraussetzungen angreifen, wenn er durch den Plan tatsächlich schlechter gestellt wird.
Der Plan sollte daher für mögliche Streitfälle angemessene Ausgleichs- oder Rückstellungsregelungen vorsehen.
Bindet der Insolvenzplan auch Gläubiger, die nicht zugestimmt haben?
Ja. Das ist einer der entscheidenden Vorteile des Insolvenzplans.
Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung treten die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt grundsätzlich auch für Gläubiger,
- die gegen den Plan gestimmt haben,
- die am Abstimmungstermin nicht teilgenommen haben oder
- die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben.
Ein Insolvenzplan unterscheidet sich damit wesentlich von einem außergerichtlichen Vergleich. Bei einem außergerichtlichen Vergleich muss grundsätzlich jeder betroffene Gläubiger zustimmen. Schon ein einzelner Gläubiger kann die angestrebte Gesamtlösung ablehnen und weiterhin die vollständige Zahlung verlangen.
Der gerichtlich bestätigte Insolvenzplan ermöglicht dagegen eine verbindliche Mehrheitsentscheidung.
Was passiert mit den nicht erfüllten Restforderungen?
Der Insolvenzplan sieht regelmäßig vor, dass die Gläubiger nach Zahlung der Planquote auf ihre weitergehenden Forderungen gegen das Unternehmen verzichten oder diese nicht mehr durchsetzen können.
Hat ein Gläubiger beispielsweise eine Insolvenzforderung von 100.000 Euro und erhält er eine Planquote von 15 Prozent, werden 15.000 Euro ausgezahlt. Die verbleibenden 85.000 Euro können nach Maßgabe des gestaltenden Teils erlassen sein.
Damit wird die Bilanz des Unternehmens erheblich entlastet. Die Gesellschaft kann ohne die bisherigen Insolvenzverbindlichkeiten fortgeführt werden.
Kommt das Unternehmen mit der Erfüllung des Plans erheblich in Verzug, können Forderungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen allerdings wiederaufleben. Der Insolvenzplan sollte deshalb realistische und finanzierbare Verpflichtungen vorsehen.
Ein Plan, dessen Quoten oder Raten bereits bei Bestätigung kaum erfüllbar erscheinen, schafft keine nachhaltige Sanierung.
Bleiben persönliche Bürgschaften des Geschäftsführers oder Gesellschafters bestehen?
Grundsätzlich ja.
Ein Insolvenzplan verändert in erster Linie die Forderungen gegen das insolvente Unternehmen. Rechte der Gläubiger gegen
- Bürgen,
- Mitschuldner,
- persönlich haftende Gesellschafter oder
- sonstige Sicherungsgeber
bleiben grundsätzlich bestehen.
Hat ein Gesellschafter oder Geschäftsführer persönlich für einen Bankkredit der GmbH gebürgt, wird diese Bürgschaft daher durch den Insolvenzplan der GmbH nicht automatisch beseitigt.
Für den Bürgen kann sogar das Risiko bestehen, dass die Bank nach dem Forderungsausfall gegen ihn persönlich vorgeht.
Persönliche Sicherheiten und Mithaftungen müssen deshalb frühzeitig erfasst und in die Sanierungsstrategie einbezogen werden. Häufig ist es sinnvoll, parallel mit den betroffenen Gläubigern über eine Begrenzung, Ablösung oder vergleichsweise Erledigung der persönlichen Haftung zu verhandeln.
Auch mögliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer werden durch einen Insolvenzplan nicht ohne Weiteres ausgeschlossen.
Können die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile behalten?
Ein Insolvenzplan kann den Fortbestand der bisherigen Gesellschaft ermöglichen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Beteiligung unverändert behalten.
Der Plan kann gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorsehen, beispielsweise:
- Kapitalherabsetzung,
- Kapitalerhöhung,
- Aufnahme eines Investors,
- Übertragung von Geschäftsanteilen,
- Debt-Equity-Swap oder
- sonstige Änderungen der Beteiligungsstruktur.
Bei einem Debt-Equity-Swap werden Forderungen eines Gläubigers mit dessen Zustimmung in eine Beteiligung am Unternehmen umgewandelt.
Ob die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile vollständig behalten, hängt insbesondere davon ab,
- welchen eigenen Sanierungsbeitrag sie leisten,
- welchen Unternehmenswert die Gesellschaft nach der Sanierung besitzt,
- ob die Gläubiger vollständig befriedigt werden und
- welche Regelungen der Insolvenzplan vorsieht.
Das Insolvenzplanverfahren schützt daher in erster Linie das Unternehmen und seinen wirtschaftlichen Wert, nicht zwingend die bisherige Beteiligungsquote der Gesellschafter.
Was geschieht mit laufenden Verträgen?
Der Insolvenzplan beendet laufende Verträge nicht automatisch.
Für Miet-, Leasing-, Liefer-, Lizenz- und sonstige Dauerschuldverhältnisse gelten zunächst die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen. Je nach Vertragsart kann entschieden werden, ob ein Vertrag fortgeführt oder beendet werden soll.
Ein wesentlicher Vorteil des Erhalts des bisherigen Rechtsträgers besteht darin, dass wirtschaftlich wichtige Verträge grundsätzlich bei der Gesellschaft verbleiben können.
Das kann besonders bedeutsam sein bei
- langfristigen Kundenverträgen,
- Miet- und Pachtverträgen,
- öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,
- Konzessionen,
- Versorgungsverträgen,
- Marken- und Lizenzrechten und
- Verträgen mit komplexen Zustimmungserfordernissen.
Ob eine Genehmigung oder Vertragsbeziehung tatsächlich unverändert fortbesteht, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Insolvenz- oder Kontrollwechselklauseln sowie öffentlich-rechtliche Anforderungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
Was bedeutet ein Insolvenzplan für die Arbeitnehmer?
Ein Insolvenzplan kann den Erhalt des Unternehmens und damit auch den Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsplätze ermöglichen.
Die arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich allerdings nicht allein aus dem Insolvenzplan. Notwendige Personalanpassungen müssen nach den arbeitsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden.
In Betracht kommen insbesondere:
- Fortführung bestehender Arbeitsverhältnisse,
- Betriebsänderungen,
- Interessenausgleich und Sozialplan,
- Kündigungen mit der insolvenzrechtlichen Höchstfrist,
- Übertragung einzelner Betriebsteile oder
- neue tarifliche oder betriebliche Regelungen.
Für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld gezahlt werden. Dadurch kann die Liquidität des Unternehmens während des Eröffnungsverfahrens erheblich entlastet werden.
Ein Insolvenzplan ist deshalb häufig Teil eines umfassenderen Sanierungskonzepts, das betriebliche, finanzielle und personelle Maßnahmen miteinander verbindet.
Können auch Finanzamt und Sozialversicherungsträger eingebunden werden?
Auch öffentlich-rechtliche Forderungen können grundsätzlich von einem Insolvenzplan erfasst werden.
Steuerforderungen und rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden nach Eröffnung des Verfahrens entsprechend ihrer insolvenzrechtlichen Einordnung behandelt. Soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt, können sie grundsätzlich in die Gruppenbildung und Planquote einbezogen werden.
Finanzämter und Sozialversicherungsträger prüfen Insolvenzpläne regelmäßig sorgfältig. Von Bedeutung sind insbesondere:
- die Höhe der angebotenen Quote,
- die Vergleichsrechnung,
- die Ursachen der Krise,
- die künftige Einhaltung der laufenden Zahlungspflichten und
- die Belastbarkeit der Unternehmensplanung.
Neue Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen während des Verfahrens ordnungsgemäß behandelt werden. Neue Zahlungsrückstände können das Vertrauen in die Sanierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und eine Eigenverwaltung gefährden.
Welche steuerlichen Folgen hat ein Insolvenzplan?
Der teilweise Erlass von Verbindlichkeiten kann zu einem bilanziellen Sanierungsgewinn führen. Ob und in welchem Umfang dieser steuerfrei bleibt, richtet sich nach den steuerrechtlichen Voraussetzungen für Sanierungserträge.
Die steuerliche Behandlung muss bereits bei der Planerstellung berücksichtigt werden. Anderenfalls kann die Entschuldung zwar bilanziell gelingen, zugleich aber eine erhebliche neue Steuerbelastung entstehen.
Zu prüfen sind unter anderem:
- die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Sanierungsertrags,
- vorhandene Verlustvorträge,
- gewerbesteuerliche Auswirkungen,
- Umsatzsteuerkorrekturen,
- Folgen für Gesellschafterdarlehen und
- steuerliche Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen.
Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Insolvenzrechtlern, Steuerberatern und Unternehmensplanung ist deshalb unerlässlich.
Wie läuft ein Insolvenzplanverfahren ab?
Ein typischer Ablauf lässt sich in mehrere Phasen unterteilen.
1. Analyse und Vorbereitung
Zunächst werden die Ursachen der Krise, die Insolvenzgründe und die wirtschaftliche Sanierungsfähigkeit geprüft.
Erforderlich sind insbesondere:
- aktuelle Buchhaltung,
- Liquiditätsplanung,
- Ertragsplanung,
- Vermögensübersicht,
- Gläubigerstruktur,
- Vertragsanalyse und
- ein belastbares Sanierungskonzept.
2. Entwicklung der Planstrategie
Anschließend wird festgelegt,
- welches Sanierungsziel verfolgt wird,
- welche Gläubigergruppen erforderlich sind,
- welche Quote angeboten werden kann,
- wie die Quote finanziert wird,
- ob ein Investor beteiligt werden soll und
- welche gesellschaftsrechtlichen Veränderungen notwendig sind.
3. Insolvenzantrag und Verfahrensart
Der Insolvenzantrag kann mit einem Antrag auf Eigenverwaltung verbunden werden. Alternativ kann der Plan in einem Regelinsolvenzverfahren umgesetzt werden.
Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit sind die gesetzlichen Insolvenzantragsfristen zu beachten. Die Vorbereitung eines Insolvenzplans setzt diese Fristen nicht außer Kraft.
Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Beitrag Insolvenzverschleppung: Wann macht sich ein Geschäftsführer strafbar?
4. Vorprüfung durch das Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht prüft den eingereichten Plan. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann es den Plan zurückweisen, etwa wenn gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten sind oder der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme oder Bestätigung hat.
5. Erörterung und Abstimmung
Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan erläutert, mit den Beteiligten erörtert und anschließend gruppenweise abgestimmt wird.
6. Gerichtliche Bestätigung
Nach Annahme durch die Beteiligten bestätigt das Insolvenzgericht den Plan, sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe bestehen.
7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach Rechtskraft der Planbestätigung und Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Die Gesellschaft kann anschließend auf der Grundlage der im Plan vorgesehenen Entschuldung und Finanzierung fortgeführt werden. Der Plan kann für eine Übergangszeit eine Überwachung seiner Erfüllung vorsehen.
Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?
Die Dauer hängt von der Größe des Unternehmens, der Qualität der Vorbereitung, der Gläubigerstruktur und möglichen Rechtsmitteln ab.
Bei guter Vorbereitung kann ein Insolvenzplanverfahren häufig erheblich schneller abgeschlossen werden als ein herkömmliches Insolvenzverfahren. Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrensaufhebung können in geeigneten Fällen nur wenige Monate liegen.
Komplexe Unternehmensgruppen, zahlreiche Gläubiger, streitige Forderungen oder aufwendige Investorenprozesse können das Verfahren verlängern.
Entscheidend ist, dass die Planerstellung nicht erst nach Verfahrenseröffnung beginnt. Je mehr wirtschaftliche und rechtliche Fragen bereits vor Antragstellung geklärt werden, desto schneller kann das Verfahren regelmäßig durchgeführt werden.
Welche Vorteile bietet ein Insolvenzplan?
Ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren kann insbesondere folgende Vorteile haben:
- Erhalt des bisherigen Unternehmensträgers,
- Reduzierung der Insolvenzverbindlichkeiten,
- verbindliche Einbeziehung ablehnender Gläubiger,
- schnellere Verfahrensbeendigung,
- Erhalt wichtiger Verträge und Genehmigungen,
- Fortführung des Geschäftsbetriebs,
- Sicherung von Arbeitsplätzen,
- Einstieg eines Investors,
- flexible Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse und
- wirtschaftlicher Neustart mit tragfähiger Finanzierung.
Der Insolvenzplan verbindet damit die insolvenzrechtliche Entschuldung mit einer operativen und finanziellen Sanierung.
Welche Risiken bestehen?
Ein Insolvenzplan ist kein Selbstläufer. Scheitert die Vorbereitung oder findet der Plan keine ausreichende Unterstützung, wird das Insolvenzverfahren nach den allgemeinen Regeln fortgeführt.
Risiken bestehen insbesondere, wenn
- das Geschäftsmodell dauerhaft unrentabel ist,
- keine ausreichende Verfahrensliquidität vorhanden ist,
- die Buchhaltung unvollständig oder unzuverlässig ist,
- die Planfinanzierung nicht gesichert ist,
- wesentliche Gläubiger nicht frühzeitig eingebunden werden,
- die Vergleichsrechnung unrealistisch ist,
- neue Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden oder
- das Vertrauen in die Geschäftsführung fehlt.
Auch die Kosten der Planerstellung und Sanierungsberatung müssen berücksichtigt werden. Sie sind nur gerechtfertigt, wenn eine realistische Aussicht auf eine erfolgreiche und wirtschaftlich sinnvolle Sanierung besteht.
Für welche Unternehmen eignet sich ein Insolvenzplan?
Ein Insolvenzplan kommt besonders in Betracht, wenn
- das Unternehmen im Kern sanierungsfähig ist,
- die Insolvenzursachen identifiziert und behebbar sind,
- der operative Geschäftsbetrieb positive Ergebnisse erzielen kann,
- eine belastbare Finanzierung vorhanden ist,
- wichtige Verträge oder Genehmigungen beim bisherigen Rechtsträger erhalten bleiben sollen,
- Gesellschafter oder Investoren einen Sanierungsbeitrag leisten,
- eine höhere Befriedigung als bei der Zerschlagung erreichbar ist und
- die wesentlichen Beteiligten grundsätzlich verhandlungsbereit sind.
Der Insolvenzplan eignet sich nicht nur für große Unternehmen. Auch kleine und mittlere Unternehmen können über einen Insolvenzplan saniert werden. Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Nutzen die zusätzlichen Planungs- und Beratungskosten rechtfertigt.
Wann sollte die Planung beginnen?
Die Vorbereitung sollte möglichst beginnen, bevor sämtliche Liquiditätsreserven verbraucht sind.
Je früher die Krise erkannt wird, desto mehr Handlungsmöglichkeiten bestehen. Es können dann insbesondere
- Finanzierungsoptionen geprüft,
- Investoren angesprochen,
- wesentliche Gläubiger eingebunden,
- nicht rentable Bereiche identifiziert,
- Planrechnungen erstellt und
- Eigenverwaltung oder Regelverfahren sorgfältig vorbereitet werden.
Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf die Planvorbereitung jedoch nicht zu einer Verzögerung des Insolvenzantrags führen.
Ein Insolvenzplan ist ein Instrument zur Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens – kein Grund, einen erforderlichen Insolvenzantrag hinauszuschieben.
Fazit: Der Insolvenzplan kann dem Unternehmen einen Neustart ermöglichen
Der Insolvenzplan ermöglicht eine individuelle Sanierung, die weit über die bloße Verteilung des vorhandenen Vermögens hinausgeht.
Er kann Verbindlichkeiten reduzieren, Mehrheitsentscheidungen gegen einzelne ablehnende Gläubiger durchsetzen, Investoren einbinden und den bisherigen Unternehmensträger erhalten.
Entscheidend für den Erfolg sind insbesondere:
- ein tragfähiges Geschäftsmodell,
- eine belastbare Unternehmensplanung,
- eine gesicherte Planfinanzierung,
- eine realistische Vergleichsrechnung,
- eine rechtlich zulässige Gruppenbildung und
- die frühzeitige Kommunikation mit den wesentlichen Gläubigern.
Geschäftsführer sollten zugleich beachten, dass persönliche Bürgschaften und Haftungsansprüche durch den Insolvenzplan der Gesellschaft grundsätzlich nicht automatisch entfallen. Die unternehmerische und die persönliche Sanierung müssen daher aufeinander abgestimmt werden.
WHP Rechtsanwälte und Unternehmensberater beraten Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter bei der Vorbereitung und Umsetzung von Insolvenzplänen, bei der Prüfung einer Eigenverwaltung sowie bei der Suche nach geeigneten Sanierungs- und Finanzierungslösungen.
Wenn Ihr Unternehmen grundsätzlich über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügt, die bestehenden Verbindlichkeiten aber nicht mehr bedienen kann, sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Sanierung durch Insolvenzplan möglich ist. Eine rechtzeitige und sorgfältige Vorbereitung erhöht die Chance, das Unternehmen, Arbeitsplätze und wirtschaftliche Werte dauerhaft zu erhalten.
Weiterführende Informationen: Einen Überblick über unser Angebot zu Insolvenzrecht und Sanierungsberatung in Berlin finden Sie auf der Leistungsseite. Ergänzend erläutern wir die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.
