Firma kann Rechnungen nicht mehr bezahlen – was Geschäftsführer jetzt wissen müssen
Wenn eine GmbH nicht mehr alle Rechnungen pünktlich bezahlen kann, stellt sich für den Geschäftsführer eine entscheidende Frage: Handelt es sich lediglich um einen kurzfristigen Liquiditätsengpass oder ist die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig?
Die Antwort hat erhebliche Konsequenzen. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beginnt grundsätzlich die Insolvenzantragspflicht. Zugleich verschärfen sich die persönlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers. Werden weiterhin unzulässige Zahlungen geleistet oder wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen drohen.
In der Praxis wird die Zahlungsunfähigkeit häufig zu spät erkannt. Viele Geschäftsführer orientieren sich am Kontostand, an laufenden Aufträgen oder an erwarteten Zahlungseingängen. Das genügt jedoch nicht. Auch ein Unternehmen mit gefüllten Auftragsbüchern und positiven Kontoständen kann bereits zahlungsunfähig sein.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten erfüllen kann.
Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO?
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Bei einer GmbH kommt es daher auf einen Vergleich an zwischen
- den verfügbaren und kurzfristig sicher verfügbaren Zahlungsmitteln und
- den bereits fälligen beziehungsweise innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums fällig werdenden Zahlungspflichten.
Reicht die vorhandene Liquidität nicht aus, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, kann Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die GmbH überhaupt keine Zahlungen mehr leisten kann. Zahlungsunfähigkeit kann bereits eintreten, obwohl noch einzelne Gläubiger bezahlt werden, weiterhin Umsätze eingehen und das Geschäftskonto ein Guthaben aufweist.
Die Aussage „Wir können noch zahlen“ beantwortet deshalb nicht die entscheidende Frage. Maßgeblich ist vielmehr:
Kann die GmbH ihre insgesamt fälligen Zahlungspflichten vollständig oder zumindest nahezu vollständig erfüllen?
Warum der genaue Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit so wichtig ist
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist für Geschäftsführer ein zentraler rechtlicher Wendepunkt.
Ab diesem Zeitpunkt können insbesondere folgende Konsequenzen eintreten:
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags,
- Beschränkungen für weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen,
- persönliche Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO,
- mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung,
- Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern,
- steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken sowie
- mögliche Auswirkungen auf eine bestehende D&O-Versicherung.
Auch ein späterer Insolvenzverwalter wird regelmäßig untersuchen, wann die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist. Je früher der angenommene Zeitpunkt liegt, desto größer kann der Zeitraum sein, für den Zahlungen und Geschäftsführungsentscheidungen überprüft werden.
Weitere Informationen zu den daraus folgenden Haftungsrisiken finden Sie in unseren Beiträgen zur Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO und zur Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters.
Wann liegt nur eine Zahlungsstockung vor?
Nicht jeder kurzfristige Liquiditätsengpass bedeutet bereits Zahlungsunfähigkeit.
Von einer bloßen Zahlungsstockung spricht man, wenn die Gesellschaft die bestehende Liquiditätslücke innerhalb kurzer Zeit vollständig oder nahezu vollständig schließen kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Wochen maßgeblich. Es muss deshalb geprüft werden, ob die Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums genügend sichere Liquidität beschaffen kann, um die fälligen Verbindlichkeiten weitgehend zu bedienen.
Eine Zahlungsstockung kann beispielsweise vorliegen, wenn
- ein größerer, sicherer Zahlungseingang wenige Tage verspätet eingeht,
- eine verbindlich zugesagte Kreditlinie kurzfristig ausgezahlt wird,
- ein Gesellschafter bereits rechtsverbindlich und werthaltig eine Finanzierung zugesagt hat oder
- eine nur vorübergehende technische Verzögerung im Zahlungsverkehr besteht.
Bloße Hoffnungen reichen dagegen nicht aus.
Die Aussicht auf einen möglicherweise neuen Auftrag, eine noch nicht zugesagte Finanzierung oder ein erst zu führendes Gespräch mit der Bank beseitigt die Zahlungsunfähigkeit nicht.
Die 10%-Grenze bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Der Bundesgerichtshof verwendet für die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig eine Grenze von 10 Prozent.
Danach gilt vereinfacht:
Beträgt die Liquiditätslücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, liegt grundsätzlich noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits absehbar ist, dass sich die Lücke in naher Zukunft vergrößern wird.
Beträgt die Liquiditätslücke 10 Prozent oder mehr und kann sie innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt oder auf ein unwesentliches Maß zurückgeführt werden, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Diese Grenze ist allerdings kein rein mathematischer Automatismus. Auch bei einer Deckungslücke von mindestens 10 Prozent kann ausnahmsweise noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke in absehbarer Zeit vollständig oder nahezu vollständig geschlossen wird und den Gläubigern das Zuwarten zugemutet werden kann.
An diesen Ausnahmefall werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Eine allgemeine Erwartung, dass „bald wieder Geld hereinkommt“, genügt nicht.
Ein Beispiel für die Berechnung der Zahlungsunfähigkeit
Eine GmbH verfügt am Prüfungsstichtag über liquide Mittel in Höhe von 235.000 Euro. Dem stehen fällige Verbindlichkeiten von 300.000 Euro gegenüber.
Die anfängliche Liquiditätslücke beträgt damit 65.000 Euro beziehungsweise rund 21,7 Prozent.
Für die nächsten drei Wochen werden sichere Zahlungseingänge von 50.000 Euro erwartet. Im selben Zeitraum werden jedoch weitere Verbindlichkeiten von 40.000 Euro fällig.
Am Ende des Betrachtungszeitraums stehen damit insgesamt 285.000 Euro an verfügbaren Mitteln insgesamt 340.000 Euro an zu berücksichtigenden Zahlungspflichten gegenüber. Die verbleibende Deckungslücke beträgt 55.000 Euro beziehungsweise rund 16,2 Prozent.
Kann die GmbH keine weitere, hinreichend sichere Finanzierung nachweisen, spricht dies deutlich für eine bereits am Prüfungsstichtag eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Das Beispiel zeigt zugleich: Es reicht nicht aus, nur den aktuellen Kontostand zu betrachten. Auch die innerhalb der nächsten drei Wochen sicher zu erwartenden Einzahlungen und die in diesem Zeitraum neu fällig werdenden Verbindlichkeiten müssen berücksichtigt werden.
Welche Verbindlichkeiten müssen berücksichtigt werden?
In die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich die fälligen Zahlungspflichten der Gesellschaft einzubeziehen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Lieferantenrechnungen,
- Löhne und Gehälter,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Steuerverbindlichkeiten,
- Mieten und Pachten,
- Darlehensraten,
- Leasingverbindlichkeiten,
- Versicherungsbeiträge,
- rechtskräftig festgestellte Forderungen,
- Raten aus Zahlungsvereinbarungen und
- fällige Rückzahlungsansprüche von Gesellschaftern.
Entscheidend ist die tatsächliche Fälligkeit. Noch nicht fällige Verbindlichkeiten gehören grundsätzlich nicht zu den am Stichtag fälligen Zahlungspflichten. Sie können aber zu berücksichtigen sein, wenn sie innerhalb des dreiwöchigen Betrachtungszeitraums fällig werden.
Wirksam gestundete Forderungen sind während des Stundungszeitraums grundsätzlich nicht fällig. Voraussetzung ist allerdings eine tatsächlich vereinbarte Stundung. Dass ein Gläubiger bislang nicht gemahnt oder vollstreckt hat, bedeutet nicht automatisch, dass seine Forderung gestundet ist.
Auch ein bloßes Bestreiten der Forderung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass sie bei der Prüfung außer Betracht bleiben darf. Es muss rechtlich und tatsächlich bewertet werden, ob die Forderung besteht, fällig und ernsthaft zu erfüllen ist.
Muss eine Rechnung angemahnt worden sein?
Ein verbreiteter Irrtum lautet:
Solange keine Mahnung vorliegt, muss die Rechnung bei der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden.
Das ist in dieser Allgemeinheit falsch.
Ist eine Forderung nach Vertrag oder Gesetz fällig, bedarf es für die insolvenzrechtliche Prüfung nicht stets einer zusätzlichen Mahnung. Eine Rechnung kann daher zu berücksichtigen sein, obwohl der Gläubiger noch kein Mahnschreiben versandt hat.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Gläubiger ausdrücklich einer späteren Zahlung zugestimmt oder deutlich gemacht hat, die Forderung vorerst nicht durchsetzen zu wollen. Ob darin bereits eine rechtlich wirksame Stundung oder ein vorübergehendes Stillhalteabkommen liegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Geschäftsführer sollten deshalb nicht allein anhand des Mahnstatus entscheiden, welche Forderungen in den Liquiditätsstatus aufgenommen werden.
Welche liquiden Mittel dürfen angesetzt werden?
Auf der anderen Seite sind sämtliche verfügbaren Zahlungsmittel zu erfassen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Kassenbestände,
- frei verfügbare Bankguthaben,
- nicht ausgeschöpfte und tatsächlich abrufbare Kreditlinien,
- sichere kurzfristige Zahlungseingänge,
- kurzfristig realisierbare Forderungen und
- verbindlich zugesagte, werthaltige Finanzierungen.
Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen Mittel, deren Zufluss lediglich möglich oder erhofft ist.
Problematisch sind beispielsweise:
- unverbindliche Finanzierungsabsichten eines Gesellschafters,
- noch nicht genehmigte Bankkredite,
- unsichere Investorengespräche,
- bestrittene Kundenforderungen,
- Kaufpreiszahlungen aus noch nicht abgeschlossenen Verkäufen,
- erwartete Aufträge ohne verbindliche Beauftragung und
- Vermögensgegenstände, die nicht kurzfristig zu Geld gemacht werden können.
Eine Immobilie, eine Maschine oder ein wertvolles Warenlager kann bilanziell erheblichen Wert besitzen. Für die Zahlungsfähigkeit hilft dieser Wert jedoch nur, wenn der betreffende Vermögensgegenstand innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich liquidiert oder zur Finanzierung eingesetzt werden kann.
Genügt eine Finanzierungszusage des Gesellschafters?
Gesellschafter erklären in Unternehmenskrisen häufig, bei Bedarf weiteres Kapital bereitzustellen. Eine solche Ankündigung darf jedoch nicht ohne Weiteres als vorhandene Liquidität behandelt werden.
Erforderlich ist zumindest eine hinreichend verbindliche und wirtschaftlich werthaltige Finanzierungszusage. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Folgende Fragen sind dabei wichtig:
- Ist die Zusage rechtlich verbindlich?
- Ist der Gesellschafter wirtschaftlich zur Finanzierung in der Lage?
- Wann wird das Geld tatsächlich überwiesen?
- Bestehen noch Bedingungen oder Zustimmungsvorbehalte?
- Kann die Gesellschaft selbst auf die Mittel zugreifen?
- Reicht die Finanzierung zur Schließung der Liquiditätslücke aus?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine bloße Zahlungszusage nicht genügt, wenn der Gesellschaft die Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt werden und sie keinen ungehinderten Zugriff darauf hat.
Ein Geschäftsführer sollte deshalb nicht allein aufgrund eines Gesprächs oder einer unverbindlichen Absichtserklärung davon ausgehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt ist.
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit praktisch festgestellt?
In der Praxis wird regelmäßig zunächst ein Liquiditätsstatus zum Prüfungsstichtag erstellt.
Darin werden die aktuell verfügbaren liquiden Mittel den fälligen Zahlungspflichten gegenübergestellt. Besteht eine relevante Unterdeckung, folgt eine Betrachtung der kommenden drei Wochen.
Für diesen Zeitraum werden insbesondere erfasst:
- sichere Einzahlungen,
- abrufbare Finanzierungen,
- neu fällig werdende Verbindlichkeiten und
- zwingend erforderliche Auszahlungen.
Die Rechtsprechung verlangt nicht in jedem Fall eine bestimmte Form der Berechnung. Zahlungsunfähigkeit kann insbesondere durch
- einen Liquiditätsstatus mit ergänzendem Finanzplan,
- eine Liquiditätsbilanz,
- mehrere aussagekräftige stichtagsbezogene Liquiditätsstatus oder
- deutliche Anzeichen einer Zahlungseinstellung
festgestellt werden.
Für Geschäftsführer empfiehlt sich dennoch eine strukturierte und möglichst tagesgenaue Berechnung. Nur so lässt sich belastbar beurteilen und später dokumentieren, ob eine vorübergehende Zahlungsstockung oder bereits Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Was bedeutet Zahlungseinstellung?
§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmt, dass Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zahlungseinstellung bedeutet nicht, dass überhaupt nichts mehr bezahlt wird. Sie liegt vor, wenn das Zahlungsverhalten der Gesellschaft nach außen erkennen lässt, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann.
Typische Anzeichen können sein:
- über längere Zeit nicht gezahlte Lieferantenrechnungen,
- erhebliche Rückstände bei Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen,
- ausbleibende oder verspätete Lohnzahlungen,
- zahlreiche Rücklastschriften,
- gesperrte oder gekündigte Kreditlinien,
- erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen,
- ständige Bitten um Zahlungsaufschub,
- nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen und
- das Bezahlen nur noch besonders drängender Gläubiger.
Entscheidend ist das Gesamtbild.
Dass einzelne kleinere Rechnungen noch bezahlt werden, widerlegt eine Zahlungseinstellung nicht. Auch sogenannte Bugwellenzahlungen, bei denen immer nur die am stärksten drängenden Gläubiger bezahlt werden und dafür neue Rückstände entstehen, können Ausdruck einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sein.
Kann der Geschäftsführer die drei Wochen vollständig abwarten?
Nein. Die häufig anzutreffende Vorstellung, ein Geschäftsführer dürfe nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in jedem Fall noch drei Wochen abwarten, ist gefährlich.
§ 15a InsO verlangt, dass der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt wird, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Die drei Wochen sind damit eine Höchstfrist und keine allgemeine Wartefrist.
Besteht keine realistische Aussicht, die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieses Zeitraums nachhaltig zu beseitigen, muss der Insolvenzantrag früher gestellt werden. Ist bereits am ersten Tag klar, dass eine Finanzierung oder Sanierung nicht gelingen kann, darf der Geschäftsführer nicht drei Wochen untätig bleiben.
Zudem ist der Dreiwochenzeitraum bei der Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit nicht mit der Insolvenzantragsfrist gleichzusetzen:
- Der erste Dreiwochenzeitraum dient der Prüfung, ob die Liquiditätslücke kurzfristig beseitigt werden kann.
- Die Insolvenzantragsfrist beginnt, sobald die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist.
Ergibt die Prüfung rückblickend, dass die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen nicht geschlossen werden konnte und dies bereits am Ausgangsstichtag erkennbar war, kann die Zahlungsunfähigkeit schon zu diesem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Die verschiedenen Insolvenzgründe sollten nicht verwechselt werden.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO betrifft die gegenwärtige Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Für Geschäftsführer einer GmbH löst sie grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht aus.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Sie eröffnet die Möglichkeit eines freiwilligen Insolvenzantrags und kann Anlass für eine frühzeitige Sanierung oder Restrukturierung sein. Eine Insolvenzantragspflicht besteht allein wegen drohender Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich noch nicht.
Überschuldung
Überschuldung nach § 19 InsO betrifft haftungsbeschränkte Unternehmen und liegt vereinfacht vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.
Eine Gesellschaft kann zahlungsfähig, aber überschuldet sein. Sie kann umgekehrt auch zahlungsunfähig sein, obwohl ihre Vermögenswerte bilanziell noch über den Verbindlichkeiten liegen.
Beide Insolvenzgründe müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Typische Fehler von Geschäftsführern
In Unternehmenskrisen wiederholen sich bestimmte Fehleinschätzungen besonders häufig.
Orientierung nur am Kontostand
Ein positiver Kontostand sagt wenig aus, wenn gleichzeitig wesentlich höhere fällige Verbindlichkeiten bestehen.
Vertrauen auf offene Kundenforderungen
Offene Forderungen sind nur dann hilfreich, wenn mit ihrem rechtzeitigen Eingang hinreichend sicher gerechnet werden kann.
Verwechslung von Gewinn und Liquidität
Ein Unternehmen kann Gewinne ausweisen und trotzdem zahlungsunfähig sein. Buchhalterischer Erfolg und tatsächlich verfügbare Zahlungsmittel sind nicht dasselbe.
Hoffnung auf Investoren oder Gesellschafter
Unverbindliche Gespräche oder Absichtserklärungen beseitigen keine Liquiditätslücke.
Bezahlen nur der lautesten Gläubiger
Wer mit den letzten Mitteln lediglich den größten Druck beseitigt, während neue Rückstände entstehen, behebt die Krise nicht.
Abwarten bis zur ersten Vollstreckung
Die Zahlungsunfähigkeit kann lange vor einer Kontopfändung oder einem Gläubigerantrag eingetreten sein.
Vollständige Delegation an den Steuerberater
Der Geschäftsführer darf fachkundige Beratung einholen und sollte dies in einer Krise auch tun. Die eigene Verantwortung für die Überwachung der wirtschaftlichen Lage und die rechtzeitige Antragstellung bleibt jedoch grundsätzlich bestehen.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Für eine belastbare Prüfung der Zahlungsunfähigkeit werden regelmäßig benötigt:
- aktuelle Kontoauszüge sämtlicher Geschäftskonten,
- Kassenbestände,
- offene Posten der Kreditoren und Debitoren,
- vollständige Verbindlichkeitenlisten,
- Fälligkeitsdaten der einzelnen Forderungen,
- Mahnungen und Vollstreckungsschreiben,
- Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen,
- Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten,
- Steuerkonten und Beitragsnachweise,
- Kredit- und Darlehensverträge,
- Angaben zu freien Kreditlinien,
- Finanzierungszusagen,
- eine kurzfristige Liquiditätsplanung und
- Informationen über sichere künftige Zahlungseingänge.
Die Buchhaltung allein bildet die insolvenzrechtlich maßgeblichen Fälligkeiten häufig nicht vollständig ab. Einzelne Konten können veraltet, Forderungen falsch zugeordnet oder Stundungen nicht erfasst sein.
Deshalb sollte die zugrunde liegende Datenbasis rechtlich und betriebswirtschaftlich plausibilisiert werden.
Was sollte der Geschäftsführer bei Liquiditätsproblemen sofort tun?
Wenn eine GmbH ihre Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlen kann, sollte die Situation unverzüglich strukturiert geprüft werden.
Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
- Sämtliche verfügbaren Zahlungsmittel und fälligen Verbindlichkeiten erfassen.
- Einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus erstellen.
- Die Liquiditätsentwicklung für mindestens die nächsten drei Wochen planen.
- Fälligkeiten, Stundungen und bestrittene Forderungen überprüfen.
- Erwartete Zahlungseingänge nach ihrer tatsächlichen Sicherheit bewerten.
- Finanzierungszusagen schriftlich und verbindlich dokumentieren.
- Weitere Zahlungen einer insolvenzrechtlichen Prüfung unterziehen.
- Sanierungsoptionen und eine mögliche Insolvenzantragspflicht unverzüglich bewerten lassen.
- Entscheidungsgrundlagen und Maßnahmen fortlaufend dokumentieren.
- Erforderlichenfalls den Insolvenzantrag rechtzeitig vorbereiten.
Wichtig ist, den Zahlungsverkehr nicht unkontrolliert fortzusetzen. Ebenso wenig sollten aber ohne rechtliche Prüfung sämtliche Zahlungen eingestellt werden. Bei Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und betriebsnotwendigen Ausgaben können besondere rechtliche Anforderungen und Haftungsrisiken bestehen.
Welche Folgen hat ein verspäteter Insolvenzantrag?
Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen dem Geschäftsführer erhebliche persönliche Konsequenzen.
Dazu können gehören:
- Strafbarkeit wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung,
- persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife,
- Schadensersatzansprüche von Gläubigern,
- steuerrechtliche Haftungsansprüche,
- strafrechtliche Risiken wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge,
- Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter und
- Einschränkungen bei einer späteren Tätigkeit als Geschäftsführer.
Nach § 15a InsO kann die vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung ist strafbar.
Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter prüfen, welche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurden. Die daraus entstehenden Forderungen nach § 15b InsO können erheblich sein und das Privatvermögen des Geschäftsführers gefährden.
Kann eine zahlungsunfähige GmbH noch gerettet werden?
Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Geschäftsbetrieb sofort eingestellt und das Unternehmen zerschlagen werden muss.
Auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens bestehen Sanierungsmöglichkeiten, etwa durch
- eine Betriebsfortführung,
- eine Eigenverwaltung,
- ein Schutzschirmverfahren,
- einen Insolvenzplan,
- den Verkauf des Geschäftsbetriebs oder
- eine übertragende Sanierung.
Entscheidend ist allerdings, dass rechtzeitig gehandelt wird. Je länger die Krise ohne belastbare Planung fortgeführt wird, desto geringer werden häufig die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten.
Frühzeitige insolvenzrechtliche Beratung dient deshalb nicht nur der Vermeidung persönlicher Haftung. Sie kann auch dazu beitragen, den Geschäftsbetrieb, Arbeitsplätze und den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu erhalten.
Fazit: Zahlungsunfähigkeit muss frühzeitig und belastbar geprüft werden
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO gehört zu den wichtigsten und zugleich schwierigsten Aufgaben eines Geschäftsführers in der Unternehmenskrise.
Weder der Kontostand noch eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder die Hoffnung auf künftige Aufträge reichen für eine verlässliche Beurteilung aus.
Entscheidend sind insbesondere:
- die tatsächlich verfügbaren Zahlungsmittel,
- die fälligen und kurzfristig fällig werdenden Zahlungspflichten,
- die Höhe der Liquiditätslücke,
- die realistische Entwicklung innerhalb der nächsten drei Wochen und
- konkrete Anzeichen einer Zahlungseinstellung.
Eine Liquiditätslücke von mindestens 10 Prozent, die innerhalb von drei Wochen nicht auf ein unwesentliches Maß zurückgeführt werden kann, spricht regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit.
Geschäftsführer sollten eine solche Prüfung nicht erst vornehmen, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen laufen oder Löhne nicht mehr gezahlt werden können. Nach § 1 StaRUG sind Geschäftsleiter verpflichtet, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
WHP Rechtsanwälte und Unternehmensberater berät Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, bei der Vorbereitung eines Insolvenzantrags sowie zu Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf der Abwehr persönlicher Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer.
Wenn Ihre GmbH fällige Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlen kann oder Unsicherheit über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit besteht, sollte die wirtschaftliche und rechtliche Situation möglichst frühzeitig geprüft werden. Eine rechtzeitige Beratung kann persönliche Haftungsrisiken reduzieren und zugleich Sanierungsmöglichkeiten erhalten.
