Persönliches Haftungsrisiko in der Unternehmenskrise – was Geschäftsführer jetzt wissen müssen
Eine GmbH vermittelt vielen Unternehmern Sicherheit: Die Gesellschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen, nicht der Geschäftsführer persönlich. Gerät das Unternehmen jedoch in eine Krise, kann sich dieses Haftungsprivileg schnell relativieren.
Insbesondere wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der Geschäftsführer weiterhin Zahlungen veranlasst, droht eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen. Die zentrale Vorschrift ist heute § 15b Insolvenzordnung (InsO).
Für viele Geschäftsführer kommt die persönliche Inanspruchnahme überraschend: Jahre nach der Insolvenz meldet sich der Insolvenzverwalter und fordert teilweise sechs- oder siebenstellige Beträge zurück. Die Begründung: Der Geschäftsführer habe nach Eintritt der Insolvenzreife verbotene Zahlungen geleistet.
Die gute Nachricht: Nicht jede Zahlung nach Eintritt einer Krise führt automatisch zur Haftung. Entscheidend sind eine frühzeitige Prüfung der wirtschaftlichen Lage, eine saubere Dokumentation und eine professionelle insolvenzrechtliche Beratung.
Was regelt § 15b InsO?
§ 15b InsO regelt die sogenannte Geschäftsführerhaftung wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife.
Vereinfacht gesagt gilt:
Erkennt ein Geschäftsführer, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf er grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten, durch die das Vermögen der Gesellschaft geschmälert wird.
Veranlasst der Geschäftsführer trotzdem Zahlungen, kann er verpflichtet sein, diese Beträge aus seinem Privatvermögen an die Gesellschaft zu erstatten.
Der Anspruch wird in der Praxis regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Dieser prüft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Geschäftsführer in der Krise noch Zahlungen vorgenommen hat und ob diese Zahlungen die Insolvenzmasse verkürzt haben.
Die Haftung nach § 15b InsO gehört deshalb zu den größten persönlichen Risiken für Geschäftsführer einer GmbH.
Wann tritt die Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO ein?
Die persönliche Haftung setzt grundsätzlich voraus, dass die GmbH insolvenzreif war.
Insolvenzreife liegt vor bei:
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann.
Typische Warnsignale sind:
- offene Lieferantenrechnungen,
- nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge,
- Rückstände bei Steuern,
- Mahnungen und Vollstreckungen,
- dauerhaft ausgeschöpfte Kontokorrentlinien,
- Stundungsvereinbarungen mit Gläubigern.
Viele Geschäftsführer unterschätzen die Situation, weil weiterhin Umsätze erzielt werden. Ein Unternehmen kann aber wirtschaftlich aktiv sein und trotzdem zahlungsunfähig sein.
Die entscheidende Frage lautet nicht:
„Hat die GmbH noch Aufträge?“
Sondern:
„Kann die GmbH ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht bezahlen?“
2. Überschuldung (§ 19 InsO)
Eine GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht.
Die Überschuldungsprüfung ist komplex und wird häufig fehlerhaft vorgenommen.
Ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz bedeutet nicht automatisch eine insolvenzrechtliche Überschuldung. Umgekehrt reicht es aber nicht aus, lediglich auf eine spätere Erholung des Unternehmens zu hoffen.
Erforderlich ist eine belastbare insolvenzrechtliche Prüfung mit:
- Fortbestehensprognose,
- Liquiditätsplanung,
- Überschuldungsstatus,
- Prüfung stiller Reserven,
- Bewertung von Finanzierungszusagen.
Aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte an die Prüfung der Insolvenzreife und die Dokumentation durch Geschäftsführer hohe Anforderungen stellen.
Welche Zahlungen sind nach § 15b InsO verboten?
Nicht jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife löst automatisch eine Haftung aus.
Entscheidend ist, ob die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.
Problematisch sind insbesondere:
Zahlungen an einzelne Gläubiger
Beispiele:
- bevorzugte Zahlung einzelner Lieferanten,
- Begleichung alter Rechnungen ohne Sanierungsgrund,
- Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen.
Hier kann der Vorwurf entstehen, dass der Geschäftsführer einzelne Gläubiger bevorzugt und dadurch die Insolvenzmasse geschädigt hat.
Zahlungen an Gesellschafter
Besonders kritisch sind Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen.
Beispiele:
- Rückzahlung privater Darlehen,
- Begleichung von Gesellschafterforderungen,
- Entnahmen,
- private Kosten über die Gesellschaft.
Hier besteht ein erheblich erhöhtes Haftungsrisiko.
Fortführung des Geschäftsbetriebs trotz Insolvenzreife
Auch laufende Zahlungen können problematisch werden:
- Miete,
- Lieferanten,
- Leasingraten,
- Personal,
- Dienstleister.
Allerdings können solche Zahlungen gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig sind, um einen geordneten Geschäftsbetrieb oder eine konkrete Sanierung zu ermöglichen.
Die Abgrenzung ist häufig schwierig und hängt stark vom Einzelfall ab.
Weitere Hinweise finden Sie unter https://gmbh-insolvenz-berlin.de/geschaftsfuhrerhaftung/
→ Teil 2 des Artikels: Ansprüche des Insolvenzverwalters abwehren
