Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO – Teil 2: Ansprüche des Insolvenzverwalters abwehren

Im ersten Teil unseres Beitrags zur Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO haben wir erläutert, wann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz drohen kann und welche Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besonders kritisch sind.

In der Praxis stellt sich die Frage häufig erst einige Zeit später mit aller Schärfe: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH ist eröffnet und der Insolvenzverwalter fordert den ehemaligen Geschäftsführer zur Zahlung auf. Nicht selten geht es dabei um erhebliche Beträge – teilweise um mehrere hunderttausend Euro oder mehr.

Ein solches Anspruchsschreiben bedeutet jedoch keineswegs, dass der Geschäftsführer den geltend gemachten Betrag tatsächlich zahlen muss.

Ansprüche nach § 15b InsO sind rechtlich und tatsächlich komplex. Insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife, die einzelnen Zahlungsvorgänge, Gegenleistungen der Zahlungsempfänger und die konkrete Situation des Unternehmens müssen sorgfältig geprüft werden.

Der Insolvenzverwalter fordert Geld vom Geschäftsführer – was passiert jetzt?

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, mögliche Ansprüche der Insolvenzmasse zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

Dazu gehört regelmäßig auch die Frage, ob Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft vorgenommen haben.

Der Insolvenzverwalter wertet hierfür typischerweise unter anderem aus:

  • Bankkonten und Kontoauszüge,
  • Buchhaltungsunterlagen,
  • Jahresabschlüsse,
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen,
  • Debitoren- und Kreditorenlisten,
  • Steuerunterlagen,
  • Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern und
  • die Kommunikation mit Banken, Steuerberatern oder Gesellschaftern.

Anschließend wird häufig rückwirkend ein bestimmter Zeitpunkt als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angenommen.

Alle Zahlungen, die anschließend über die Konten der Gesellschaft gelaufen sind, können dann zunächst Gegenstand einer möglichen Forderung nach § 15b InsO werden.

Gerade deshalb können die geltend gemachten Summen sehr hoch sein.

Warum § 15b InsO zu sehr hohen Forderungen führen kann

Ein einfaches Beispiel:

Eine GmbH wird nach Auffassung des Insolvenzverwalters zum 1. Januar zahlungsunfähig. Der Insolvenzantrag wird aber erst am 1. April gestellt.

In diesen drei Monaten werden vom Geschäftskonto insgesamt 450.000 Euro bezahlt – etwa für Lieferanten, Miete, Gehälter, Leasing, Versicherungen und sonstige Betriebskosten.

Der Insolvenzverwalter kann nun prüfen, ob und in welchem Umfang diese Zahlungen nach § 15b InsO vom Geschäftsführer zu erstatten sind.

Dabei geht es nicht lediglich um den Verlust oder die spätere Insolvenzquote der Gesellschaft. Ausgangspunkt des gesetzlichen Anspruchs können vielmehr die nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen sein.

Deshalb erreichen Haftungsforderungen gegen Geschäftsführer in Insolvenzverfahren schnell Größenordnungen, die deren privates Vermögen erheblich übersteigen.

Umso wichtiger ist es, ein Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft zu akzeptieren.

Der wichtigste Angriffspunkt: War die GmbH zu diesem Zeitpunkt überhaupt insolvenzreif?

In vielen Verfahren ist dies die entscheidende Frage.

Der Insolvenzverwalter muss einen Zeitpunkt bestimmen, zu dem die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sein soll.

Dieser Zeitpunkt ist keineswegs immer eindeutig.

Bei der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO muss insbesondere geprüft werden, welche Verbindlichkeiten zu welchem Zeitpunkt tatsächlich fällig waren und welche liquiden Mittel der Gesellschaft gegenüberstanden.

Dabei können unter anderem folgende Fragen entscheidend sein:

  • Waren die angesetzten Forderungen tatsächlich fällig?
  • Gab es wirksame Stundungsvereinbarungen?
  • Waren Forderungen ernsthaft bestritten?
  • Welche Kreditlinien standen zur Verfügung?
  • Welche Zahlungseingänge waren kurzfristig verfügbar?
  • Handelte es sich lediglich um eine vorübergehende Zahlungsstockung?
  • Hat ein Gläubiger seine Forderung tatsächlich ernsthaft eingefordert?

Bereits einzelne Korrekturen können die Liquiditätsberechnung erheblich verändern.

Wird der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beispielsweise um mehrere Wochen oder Monate nach hinten verschoben, können sämtliche davor vorgenommenen Zahlungen aus dem geltend gemachten Haftungsvolumen herausfallen.

Eine sorgfältige Überprüfung der vom Insolvenzverwalter angenommenen Insolvenzreife gehört deshalb regelmäßig zu den ersten Schritten der Verteidigung gegen einen Anspruch nach § 15b InsO.

Zahlungsunfähigkeit darf nicht nur aus der späteren Insolvenz heraus beurteilt werden

Ein typisches Problem besteht darin, dass die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens im Nachhinein deutlich eindeutiger erscheint als sie für die Geschäftsführung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich war.

Dass ein Unternehmen später Insolvenz anmelden musste, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es bereits viele Monate zuvor zahlungsunfähig gewesen ist.

Entscheidend ist die konkrete Liquiditätslage zum jeweiligen Zeitpunkt.

Daher sollte insbesondere geprüft werden, auf welchen Tatsachen die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Berechnung beruht.

Nicht selten werden etwa sämtliche offenen Verbindlichkeiten einer Buchhaltung als fällig behandelt, obwohl einzelne Forderungen gestundet, noch nicht fällig oder bestritten waren.

Auch Zahlungseingänge und zur Verfügung stehende Finanzierungsmöglichkeiten müssen zutreffend berücksichtigt werden.

Nicht jede Zahlung nach Insolvenzreife führt zur persönlichen Haftung

Selbst wenn feststeht, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war, ist die Prüfung damit noch nicht beendet.

§ 15b InsO sieht ausdrücklich Ausnahmen vom Zahlungsverbot vor.

Zahlungen können zulässig sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren.

Gerade innerhalb der gesetzlichen Insolvenzantragsfrist können Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig sein, insbesondere wenn sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen und gleichzeitig ernsthaft Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden.

Hier muss daher jede Zahlung beziehungsweise jede Gruppe vergleichbarer Zahlungen gesondert betrachtet werden.

Die Insolvenzordnung unterscheidet außerdem deutlich zwischen der Zeit innerhalb der zulässigen Antragsfrist und Zahlungen, die erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Nach Ablauf der maßgeblichen Insolvenzantragsfrist sind Zahlungen grundsätzlich wesentlich schwerer zu rechtfertigen.

Welche Zahlungen können trotz Insolvenzreife zulässig sein?

Es gibt keine pauschale Liste, die für jedes Unternehmen gilt.

In Betracht kommen je nach Einzelfall beispielsweise Zahlungen,

  • die für eine kurzfristige Betriebsfortführung unerlässlich waren,
  • die einer ernsthaft betriebenen Sanierung dienten,
  • die unmittelbar zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags erforderlich waren,
  • denen ein werthaltiger Vermögenszufluss gegenüberstand oder
  • die mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

Entscheidend sind immer Zeitpunkt, Zweck und wirtschaftliche Wirkung der Zahlung.

Gerade deshalb ist es problematisch, wenn ein Anspruch nach § 15b InsO lediglich dadurch berechnet wird, dass sämtliche Kontobelastungen eines bestimmten Zeitraums addiert werden.

Eine wirksame Verteidigung setzt eine Einzelanalyse der relevanten Zahlungen voraus.

Was ist, wenn der Gesellschaft für die Zahlung eine Gegenleistung zugeflossen ist?

Auch dies kann für die Höhe der Haftung von erheblicher Bedeutung sein.

Hat die Gesellschaft beispielsweise 20.000 Euro an einen Lieferanten bezahlt und dafür unmittelbar Waren im entsprechenden Wert erhalten, ist die wirtschaftliche Situation eine andere als bei der Begleichung einer alten Rechnung, der keinerlei Vermögenszufluss mehr gegenübersteht.

§ 15b Abs. 4 InsO sieht ausdrücklich vor, dass sich die Ersatzpflicht auf einen geringeren Schaden beschränkt, wenn der Gläubigerschaft tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Zahlungen sollten deshalb genau untersucht werden.

Insbesondere bei Unternehmen, die während einer Krise ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt haben, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs haben.

Wer muss was beweisen?

Die Darlegungs- und Beweislast spielt bei Verfahren nach § 15b InsO eine zentrale Rolle.

Der Insolvenzverwalter muss insbesondere die Voraussetzungen darlegen, aus denen sich die Insolvenzreife und die relevanten Zahlungen ergeben sollen.

Für den Geschäftsführer wiederum kann es entscheidend sein, konkret darzulegen, weshalb einzelne Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren oder weshalb der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Verteidigung sollte deshalb möglichst frühzeitig anhand der damaligen Geschäftsunterlagen aufgebaut werden.

Hilfreich können insbesondere sein:

  • Liquiditätsplanungen,
  • E-Mails mit Banken und Investoren,
  • Stundungsvereinbarungen,
  • Sanierungskonzepte,
  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen,
  • Korrespondenz mit Steuerberatern,
  • Finanzierungszusagen,
  • Unterlagen über erwartete Zahlungseingänge und
  • Dokumentationen über die Vorbereitung des Insolvenzantrags.

Je besser die damaligen Entscheidungsgrundlagen dokumentiert sind, desto besser lässt sich im späteren Haftungsprozess nachvollziehen, warum bestimmte Maßnahmen ergriffen wurden.

Muss ein Geschäftsführer automatisch haften, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde?

Nein.

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und die Haftung für Zahlungen nach § 15b InsO hängen zwar eng miteinander zusammen, sind aber rechtlich unterschiedliche Fragen.

Wer einen Insolvenzantrag verspätet stellt, setzt sich zusätzlich erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Risiken aus.

Für einen Zahlungsanspruch nach § 15b InsO muss jedoch geprüft werden, welche konkreten Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen worden sind und ob diese nach den gesetzlichen Maßstäben zulässig waren.

Allerdings verschlechtert sich die Rechtsposition des Geschäftsführers erheblich, sobald die gesetzliche Insolvenzantragsfrist abgelaufen ist.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Zahlungen nach diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

Eine verspätete Insolvenzantragstellung kann daher zu einer erheblichen Ausweitung des persönlichen Haftungsrisikos führen.

Wie lange kann der Insolvenzverwalter Ansprüche nach § 15b InsO geltend machen?

Auch Geschäftsführer, deren Tätigkeit für die insolvente Gesellschaft bereits einige Zeit zurückliegt, sollten mögliche Ansprüche nicht unterschätzen.

Ansprüche nach § 15b InsO verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren. Bei einer börsennotierten Gesellschaft beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

In der Praxis können deshalb auch mehrere Jahre nach Eintritt der Unternehmenskrise noch erhebliche Forderungen gegen ehemalige Geschäftsführer geltend gemacht werden.

Gerade bei umfangreichen Insolvenzverfahren dauert es häufig längere Zeit, bis der Insolvenzverwalter sämtliche Geschäftsvorgänge ausgewertet und mögliche Haftungsansprüche abschließend geprüft hat.

Kann eine D&O-Versicherung die Geschäftsführerhaftung übernehmen?

Besteht für den Geschäftsführer eine D&O-Versicherung, sollte diese unverzüglich geprüft und über die Inanspruchnahme informiert werden.

D&O-Versicherungen können grundsätzlich auch bei Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife von großer Bedeutung sein.

Ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht, hängt jedoch vom konkreten Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen ab.

Besonders wichtig sind mögliche Ausschlussklauseln für vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen.

Der Bundesgerichtshof hat die Position versicherter Geschäftsführer insoweit zuletzt gestärkt. In einer Entscheidung vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) hat der BGH klargestellt, dass für einen entsprechenden Deckungsausschluss gerade die konkret haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich erfolgt sein muss.

Allein der Umstand, dass ein Geschäftsführer möglicherweise seine Insolvenzantragspflicht verletzt hat, genügt danach nicht ohne Weiteres, um den Versicherungsschutz für sämtliche nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen auszuschließen.

Für betroffene Geschäftsführer kann die D&O-Versicherung deshalb ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigungsstrategie sein.

Wichtig ist allerdings, die versicherungsvertraglichen Anzeige- und Mitwirkungspflichten von Beginn an zu beachten.

Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn ein Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters eingeht?

Vor allem sollte der geltend gemachte Anspruch nicht vorschnell anerkannt werden.

Auch sollte nicht ohne vorherige Prüfung ausführlich zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft oder zu einzelnen Entscheidungen Stellung genommen werden.

Sinnvoll ist vielmehr ein strukturiertes Vorgehen:

  1. Anspruchsschreiben und Berechnung des Insolvenzverwalters prüfen,
  2. behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife überprüfen,
  3. zugrunde gelegte Verbindlichkeiten und Liquiditätszahlen nachvollziehen,
  4. einzelne Zahlungen kategorisieren,
  5. mögliche Gegenleistungen und Massezuflüsse berücksichtigen,
  6. Sanierungs- und Fortführungsmaßnahmen dokumentieren,
  7. D&O-Versicherung einschalten und
  8. anschließend eine abgestimmte rechtliche Stellungnahme abgeben.

Je nach Sachverhalt kann sich bereits nach dieser Prüfung herausstellen, dass die geltend gemachte Forderung erheblich zu reduzieren oder vollständig zurückzuweisen ist.

Vergleich mit dem Insolvenzverwalter – ist das sinnvoll?

Auch wenn eine Haftung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bedeutet dies nicht zwingend, dass über Jahre ein Haftungsprozess geführt werden muss.

In vielen Verfahren kann eine wirtschaftliche Einigung sinnvoll sein.

Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:

  • Erfolgsaussichten des Insolvenzverwalters,
  • Prozessrisiken beider Seiten,
  • vorhandene D&O-Versicherung,
  • persönliche Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers,
  • Umfang der verfügbaren Unterlagen und
  • Kosten eines langjährigen Rechtsstreits.

Ein Vergleich sollte jedoch erst auf Grundlage einer belastbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse geschlossen werden.

Wer unmittelbar nach Zugang eines Forderungsschreibens lediglich über die Höhe einer Ratenzahlung verhandelt, verschenkt möglicherweise erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers lässt sich häufig begrenzen

Die Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO gehört zu den wirtschaftlich gefährlichsten Folgen einer Unternehmensinsolvenz.

Die teilweise sehr hohen Forderungen eines Insolvenzverwalters dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder Anspruch im Einzelnen geprüft werden muss.

Entscheidend sind insbesondere:

  • der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
  • die Art und der Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen,
  • die wirtschaftlichen Gegenleistungen,
  • die Maßnahmen der Geschäftsführung in der Krise und
  • gegebenenfalls bestehender D&O-Versicherungsschutz.

Gerade bei hohen Forderungen lohnt sich deshalb eine frühzeitige und detaillierte Prüfung.

WHP Rechtsanwälte berät Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter sowohl bereits in der Unternehmenskrise als auch bei der späteren Abwehr von Haftungsansprüchen durch Insolvenzverwalter. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auf der Prüfung von Ansprüchen wegen Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 15b InsO sowie auf der Verteidigung gegen persönliche Haftungsansprüche im Insolvenzverfahren.

Wenn Sie als Geschäftsführer von einem Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen werden oder prüfen möchten, ob für Sie ein persönliches Haftungsrisiko besteht, beraten wir Sie gerne frühzeitig zu den bestehenden Handlungs- und Verteidigungsmöglichkeiten.

→ Teil 1 des Artikels: Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich für die Schulden der GmbH?