Restschuldbefreiung: Der Weg zurück in ein schuldenfreies Leben

Restschuldbefreiung: Insolvenzverfahren seit 2020 auf drei Jahre verkürzt

In Deutschland sind Hunderttausende Menschen überschuldet – oft durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, gescheiterte Selbstständigkeit oder einfach unglückliche Umstände. Wenn das Einkommen dauerhaft nicht mehr ausreicht, um laufende Zahlungen zu leisten, geraten viele Privatpersonen in eine finanzielle Abwärtsspirale. Die Folge: schlaflose Nächte, ständiger Druck durch Gläubiger und das Gefühl, keinen Ausweg mehr zu sehen.

Doch es gibt eine Perspektive. Die Restschuldbefreiung ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt in Richtung Neuanfang. Sie kann Menschen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, die Möglichkeit geben, nach einer bestimmten Zeit vollständig von ihren Schulden befreit zu werden – unabhängig davon, wie hoch diese ursprünglich waren.

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was sich genau hinter dem Begriff „Restschuldbefreiung“ verbirgt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie der Ablauf eines Insolvenzverfahrens in der Praxis aussieht. 

Was bedeutet Restschuldbefreiung? 

Restschuldbefreiung bedeutet: Ihre Schulden werden Ihnen am Ende eines Insolvenzverfahrens erlassen. Das betrifft alle offenen Forderungen, die bis dahin nicht beglichen werden konnten – zum Beispiel aus Kreditverträgen, Mahnverfahren oder unbezahlten Rechnungen. Sie starten finanziell wieder bei null. Ohne Schulden. Ohne Altlasten.

Das ist auch der zentrale Zweck eines privaten Insolvenzverfahrens: Wer über längere Zeit alles tut, was rechtlich gefordert ist – etwa Einkommen offenlegt, zumutbar arbeitet und mit dem Insolvenzverwalter kooperiert – hat am Ende die Chance auf einen vollständigen Schuldenerlass.

Was ist der Unterschied zur Insolvenz oder Schuldenregulierung?

Die Insolvenz beschreibt das gesamte Verfahren, das Sie durchlaufen, wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Es beginnt mit dem Insolvenzantrag, geht über in das gerichtliche Verfahren und endet im Idealfall mit der Restschuldbefreiung. 

Die Schuldenregulierung hingegen ist ein Versuch, außergerichtlich eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Sie ist meist der erste Schritt vor einem Insolvenzverfahren. Kommt keine Einigung zustande, folgt häufig das gerichtliche Insolvenzverfahren – mit der Chance auf Restschuldbefreiung am Ende.

Die gesetzliche Grundlage der Restschuldbefreiung

Die gesetzliche Grundlage für die Restschuldbefreiung finden Sie in der Insolvenzordnung (InsO), genauer gesagt in den Paragrafen 286 bis 303. Dort ist genau geregelt, wer Restschuldbefreiung beantragen kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wann der Antrag scheitern kann – etwa bei Pflichtverletzungen oder wenn Sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden.

Seit der Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2020 gilt: Die Dauer des Insolvenzverfahrens bis zurRestschuldbefreiung wurde von sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt. Das gilt unabhängig davon, wie viel von den Schulden in dieser Zeit zurückgezahlt wurde. Für viele Betroffene ist das eine enorme Erleichterung – und erhöht die Chance auf einen echten wirtschaftlichen Neubeginn. 

Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung

Nicht jede und jeder erhält die Restschuldbefreiung automatisch. Damit Sie am Ende des Insolvenzverfahrens tatsächlich schuldenfrei neu starten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Wer kann Restschuldbefreiung beantragen?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person die Restschuldbefreiung beantragen – also Verbraucherinnen, Verbraucher, Selbstständige und ehemals Selbstständige. Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag oder spätestens innerhalb von zwei Wochen danach stellen.

Wichtig: Juristische Personen – also etwa eine GmbH oder eine AG – können keine Restschuldbefreiung erhalten. Hier endet das Insolvenzverfahren mit der Verwertung des Vermögens und der Löschung aus dem Handelsregister. Für Einzelpersonen jedoch ist die Restschuldbefreiung die Chance, sich dauerhaft von ihren Schulden zu befreien.

Voraussetzungen im Überblick

Damit das Gericht Ihnen am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung gewährt, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Ein Antrag auf Restschuldbefreiung wurde fristgerecht gestellt.
  • Das Insolvenzverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt – inklusive vollständiger Auskunft über Einkommen und Vermögen.
  • Sie halten sich an die sogenannten Obliegenheiten, also gesetzlich vorgeschriebene Verhaltenspflichten während der sogenannten Wohlverhaltensphase:
    • Sie gehen einer zumutbaren Arbeit nach oder bemühen sich nachweislich darum.
    • Sie geben Erbschaften oder Sonderzahlungen zur Hälfte an den Insolvenzverwalter ab.
    • Sie zahlen pfändbares Einkommen an die Insolvenzmasse.
    • Sie informieren über Adress- und Arbeitsplatzwechsel.
  • Keine Versagungsgründe liegen vor – etwa wegen Insolvenzstraftaten, falscher Angaben oder Pflichtverletzungen in einem früheren Verfahren.

Ein häufiges Missverständnis: Es ist nicht erforderlich, dass Sie während des Verfahrens einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Schulden zurückzahlen. Die Restschuldbefreiung erfolgt auch bei Nullzahlung, solange Sie sich an die Regeln halten.

Die Rolle des Insolvenzverfahrens

Die Restschuldbefreiung ist kein isolierter Antrag, sondern Teil des regulären Insolvenzverfahrens. Dieses beginnt mit dem Insolvenzantrag und der Eröffnung durch das Insolvenzgericht. Anschließend wird geprüft, welches Vermögen oder Einkommen zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung und verteilt die Insolvenzmasse an die Gläubiger.

Nach Abschluss dieser Phase beginnt die Wohlverhaltensperiode – also die Zeit, in der Sie zeigen, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Ende entscheidet das Insolvenzgericht, ob Sie die Restschuldbefreiung erhalten.

Wenn Sie also planen, einen echten Neuanfang zu wagen, ist es entscheidend, das Verfahren nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – sondern sich gut zu informieren und rechtlich beraten zu lassen.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung

Wer schuldenfrei neu anfangen möchte, muss ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Es besteht aus mehreren Phasen, die klar geregelt sind. Wenn Sie alle Schritte einhalten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen das Gericht am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilen.

Phase 1: Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Ablauf beginnt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesen stellen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht. Der Antrag muss vollständig und korrekt sein – insbesondere die Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Gläubiger und vorhandenes Vermögen. Wer hier vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. 

Nach Prüfung durch das Gericht wird das Verfahren eröffnet – das ist der offizielle Startpunkt. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der Ihr pfändbares Einkommen verwaltet und an die Insolvenzgläubiger verteilt. Der Insolvenzverwalter überwacht außerdem, ob Sie Ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.

Phase 2: Durchführung des Insolvenzverfahrens

Während des Verfahrens müssen Sie unter anderem eine zumutbare Tätigkeit ausüben oder sich aktiv um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bemühen. Sie sollten während des Verfahrens keine neuen unnötigen oder riskanten Verbindlichkeiten eingehen, wenn keine Aussicht auf eine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage besteht. Auch solche Verstöße können dazu führen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird.

Die Dauer dieses gerichtlichen Verfahrens hängt vom Einzelfall ab – oft sind es einige Monate. Danach wird es formell beendet, die Beendigung des Insolvenzverfahrens wird festgestellt – und die nächste Phase beginnt. 

Phase 3: Wohlverhaltensphase

Die sogenannte Wohlverhaltensphase dauert seit der Reform des Insolvenzrechts in der Regel drei Jahre – ab Eröffnung des Verfahrens gerechnet. In dieser Zeit müssen Sie:

  • Pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abführen
  • Einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen
  • Keine neuen Schulden ohne wirtschaftliche Grundlage machen
  • Dem Gericht und dem Insolvenzverwalter offenlegen, wenn sich Ihre persönlichen oder beruflichen Verhältnisse ändern

Verstöße gegen diese Pflichten – zum Beispiel, wenn Sie fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben – können zur Folge haben, dass das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen hat. Auch wenn Sie in den letzten zehn Jahren rechtskräftig verurteilt wurden, etwa wegen Insolvenzdelikten oder Betrugs, ist eine Versagung möglich.

Phase 4: Entschuldung – der Schritt in die Schuldenfreiheit

Wenn die Wohlverhaltensphase ohne Verstöße durchlaufen wurde, endet sie mit dem Ende der Abtretungsfrist. Das Insolvenzgericht prüft dann, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind – und erteilt die Restschuldbefreiung. Damit sind Sie endgültig von den noch offenen Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Für viele Schuldner ist das ein entscheidender Wendepunkt: Nach oft schwierigen Jahren gibt es wieder Luft zum Atmen – und die Möglichkeit, die eigene finanzielle Zukunft neu und verantwortungsvoll zu gestalten.

Welche Schulden werden erlassen – und welche nicht?

Nicht jede Schuld wird durch die Restschuldbefreiung automatisch aus der Welt geschafft. Das Insolvenzrecht unterscheidet genau zwischen Verbindlichkeiten, die erlassen werden – und solchen, die bestehen bleiben. Es lohnt sich also, einen genauen Blick auf die Unterschiede zu werfen.

Welche Schulden werden erlassen?

Grundsätzlich gilt: Die Erteilung der Restschuldbefreiung bezieht sich auf alle Schulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das bedeutet: Der Großteil typischer Schulden wird Ihnen durch das Verfahren abgenommen – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Beispiele für erlassene Schulden:

  • Konsumschulden (z. B. Ratenkäufe, Kreditkartenschulden, Dispokredite)
  • Offene Rechnungen bei Versandhändlern, Telefonanbietern oder Energieversorgern
  • Privatdarlehen von Freunden oder Familie
  • Mietschulden (sofern keine Kündigungsschutzverstöße oder Straftaten vorliegen)
  • Bankkredite, die vor dem Verfahren aufgenommen wurden

Diese Verbindlichkeiten fallen unter das Restschuldbefreiungsverfahren – und werden nach Ablauf der Wohlverhaltensphase grundsätzlich gestrichen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in der Zwischenzeit Teile der Schulden zurückzahlen konnten oder nicht. 

Welche Schulden bleiben bestehen?

Einige Schuldenarten sind ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet: Selbst wenn Ihnen das Gericht die Schuldenfreiheit am Ende des Verfahrens bestätigt, müssen Sie diese Forderungen weiterhin begleichen.

Nicht erlassene Schulden sind unter anderem:

  • Geldstrafen oder Geldbußen aus Strafverfahren
  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, etwa Betrug oder vorsätzliche Körperverletzung
  • Unterhaltsschulden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden
  • Steuerschulden, wenn das Finanzamt sie auf vorsätzliche Pflichtverletzungen stützt und entweder eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt oder Sie eine falsche Steuererklärung abgegeben haben
  • Schulden wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Gericht prüft dabei auch auf Antrag eines Gläubigers, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bestimmte Pflichten verletzt hat oder ob etwa vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden. In solchen Fällen kann die Restschuldbefreiung versagt werden – auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aber nur auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger möglich.

Besonders wichtig: Wer versucht, sich mit falschen Angaben z. B. zu Einkommen oder Vermögen einen Kredit zu erhalten, muss damit rechnen, dass solche Schulden ebenfalls nicht erlassen werden. Gleiches gilt, wenn neue Schulden entstehen, die erkennbar ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage aufgenommen wurden.

Vorteile der Restschuldbefreiung für Privatpersonen

Wer einmal in die Schuldenfalle geraten ist, weiß, wie schnell sich alles verändert – finanziell, beruflich, sozial. Die Restschuldbefreiung bietet Betroffenen eine echte Chance, wieder aufzustehen. Und genau darum geht es: um den Neuanfang – rechtlich, wirtschaftlich und persönlich.

Schuldenfreiheit als Neuanfang

Mit dem erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens endet die persönliche Haftung für die meisten offenen Verbindlichkeiten. Das heißt: Sie sind schuldenfrei. Ohne Altlasten, ohne Mahnungen, ohne ständig wachsendes Minus. Dieser Neustart kann vor allem in der Verbraucherinsolvenz ein echter Wendepunkt sein – nicht nur auf dem Konto, sondern auch im Kopf.

Schutz vor Gläubigermaßnahmen

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind Zwangsvollstreckungen, Kontopfändungen oder Gerichtsvollzieherbesuche tabu. Das Verfahren bietet Ihnen also nicht nur eine Perspektive für später – sondern auch unmittelbaren Schutz im Hier und Jetzt.

Während der gesamten Laufzeit des Verfahrens – vom Insolvenzantrag bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung – dürfen Ihre Gläubiger keine eigenständigen Maßnahmen mehr gegen Sie ergreifen. Diese Schutzfunktion ist besonders wichtig für Menschen, die ohnehin kaum noch wissen, wie sie den nächsten Monat finanziell überstehen sollen.

Psychologische Entlastung

Ein oft unterschätzter Aspekt: die seelische Entlastung. Dauerhafte Überschuldung belastet – nicht nur finanziell, sondern auch emotional. Viele Schuldner berichten von Scham, Rückzug und einem Gefühl der Ausweglosigkeit. Die Restschuldbefreiung schafft hier eine klare Perspektive: Sie sehen nicht nur ein Ende, sondern wissen, wann genau dieses Ende kommt – und was dafür zu tun ist.

Diese Klarheit wirkt befreiend. Sie hilft, wieder aktiv zu planen: beruflich, familiär, persönlich. Und sie gibt die Kontrolle zurück – Schritt für Schritt.

Was kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen?

Die Aussicht auf einen schuldenfreien Neuanfang klingt befreiend – doch sie ist kein Selbstläufer. Wer während des Restschuldbefreiungsverfahrens bestimmte Pflichten missachtet oder das Verfahren nicht ernst nimmt, riskiert, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt. Umso wichtiger ist es, die Stolperfallen zu kennen – und zu vermeiden.

Häufige Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung

Die Insolvenzordnung (§ 290 InsO) nennt eine ganze Reihe von Situationen, in denen ein Antrag auf Restschuldbefreiung scheitern kann. Hier einige der häufigsten Gründe:

  • Falsche oder unvollständige Angaben: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, etwa in den vorzulegenden Verzeichnissen, riskiert die Ablehnung der Restschuldbefreiung.
  • Unverantwortliche Schuldenaufnahme: Wenn der Schuldner unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet, obwohl keine Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage bestand, kann das Gericht die Restschuldbefreiung ebenfalls verweigern.
  • Verspätete Antragstellung: Wer durch eigenes Verhalten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert, etwa weil notwendige Unterlagen fehlen oder verspätet eingereicht werden, gefährdet das Verfahren.
  • Wiederholungsfälle: Wurde dem Schuldner in den zehn Jahren vor dem Antrag bereits eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt, kann ein neuer Antrag ebenfalls scheitern.

Auch kleinere Versäumnisse können sich im Verfahren summieren – zum Beispiel, wenn der Schuldner kein Einkommen nachweist, sich nicht um eine zumutbare Tätigkeit bemüht oder nicht auf Rückfragen des Insolvenzverwalters reagiert. All das kann das Gericht im schlimmsten Fall als Grund ansehen, die Restschuldbefreiung zu verweigern.

Wie Sie diese Fehler vermeiden

Die gute Nachricht: Die meisten dieser Risiken lassen sich vermeiden – mit Vorbereitung, Ehrlichkeit und einem klaren Verständnis der eigenen Pflichten. Achten Sie darauf:

  • Alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen – am besten mit Unterstützung.
  • Sich frühzeitig um Unterlagen und vorzulegende Verzeichnisse zu kümmern.
  • Keine neuen Schulden zu machen, wenn kein realistischer Rückzahlungsplan besteht.
  • Während des gesamten Verfahrens mit dem Insolvenzverwalter und dem Gericht zu kommunizieren.

Ein Fehler – etwa eine schriftlich unrichtige oder unvollständige Erklärung – mag auf den ersten Blick banal wirken, kann aber die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers verhindern. Die Folge: Sie bleiben trotz jahrelanger Mitwirkung weiter verschuldet.

Wann ist ein Anwalt sinnvoll?

Ein Anwalt ist immer dann sinnvoll, wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Insolvenzverfahren korrekt verläuft – und Sie die Restschuldbefreiung tatsächlich erhalten. Schon bei der Antragstellung können formale Fehler, unvollständige Angaben oder unklare Formulierungen in den vorzulegenden Verzeichnissen dazu führen, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt. Auch während des Verfahrens lauern rechtliche Fallstricke: etwa bei der Auskunftspflicht, der Mitwirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder der Bewertung Ihrer Erwerbsbemühungen.

Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, das Verfahren richtig aufzusetzen, typische Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte im gesamten Ablauf zu wahren – von der Vorbereitung über die Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung. Wer rechtzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nimmt, steigert die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss deutlich – und schützt sich vor unangenehmen Überraschungen.

Fazit: Schuldenfrei leben – mit dem richtigen Weg

Die Restschuldbefreiung ist kein einfacher Weg – aber ein gangbarer. Wer bereit ist, Verantwortung zu übernehmen und das Insolvenzverfahren ernsthaft anzugehen, hat gute Chancen, schon nach drei Jahren schuldenfrei durchzustarten. Das Verfahren wurde bewusst verkürzt, um Betroffenen schneller eine Perspektive zu bieten. Die entscheidenden Voraussetzungen: Ehrlichkeit, Mitwirkung – und die Bereitschaft, sich an Regeln zu halten.

Auch wenn das Verfahren für viele eine emotionale Belastung darstellt – Sie sind damit nicht allein. Schulden sind kein Schicksal. Es gibt Lösungen. Und mit einer klaren Strategie, guter Beratung und einer sauberen Durchführung des Verfahrens ist der Weg in die Schuldenfreiheit realistisch.

Wir begleiten Sie auf diesem Weg – mit langjähriger Erfahrung, rechtlicher Klarheit und dem Verständnis für Ihre persönliche Situation. Ob Privatinsolvenz, Unternehmensinsolvenz oder individuelle Fragen zur Restschuldbefreiung: Wir stehen Ihnen zur Seite.

Vereinbaren Sie gern eine persönliche Rechtsberatung – und lassen Sie uns gemeinsam den ersten Schritt in Richtung finanzieller Freiheit gehen.

Häufig gestellte Fragen zur Restschuldbefreiung

Wann tritt eine Restschuldbefreiung ein?

Die Restschuldbefreiung tritt nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens ein – meist drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist, dass der Schuldner alle gesetzlichen Pflichten während der Wohlverhaltensphase erfüllt hat.

Welche Voraussetzungen gelten für die Restschuldbefreiung?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Schuldner seine Mitwirkungspflichten einhält, z. B. eine zumutbare Tätigkeit aufnimmt und wahrheitsgemäße Angaben macht. Bei Pflichtverletzungen oder vorsätzlichem Fehlverhalten kann das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern.

Ist man nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei?

Ja – soweit es um Schulden aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren geht. Die meisten Verbindlichkeiten werden mit der Restschuldbefreiung gestrichen. Wer das Verfahren erfolgreich durchläuft, gilt rechtlich als schuldenfrei und kann wirtschaftlich neu anfangen.

Kann die Restschuldbefreiung auch widerrufen werden?

Ja, das ist möglich. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung wegen nachträglich bekannt gewordener Pflichtverletzungen widerrufen – etwa wenn sich zeigt, dass unvollständige Angaben gemacht oder Schulden vorsätzlich verschwiegen wurden. Ein Widerruf ergeht nach Anhörung der beteiligten Parteien.

Welche Pflichten hat der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren?

Damit der Schuldner die Restschuldbefreiung erhält, muss er während des gesamten Insolvenzverfahrens vollständig und wahrheitsgemäß mitwirken. Dazu gehören die fristgerechte Abgabe der vorzulegenden Verzeichnisse und die Offenlegung aller wirtschaftlichen Verhältnisse. Werden Pflichten verletzt, kann ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Insolvenzgericht prüft dies vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung.