Muss ein Lieferant erhaltene Zahlungen an die Insolvenzmasse zurückzahlen?
Von Rechtsanwalt Alexander-David Pillokat
Für viele Unternehmer kommt das Schreiben völlig überraschend: Eine Rechnung wurde ordnungsgemäß gestellt, die vereinbarte Leistung vollständig erbracht und die Zahlung vor Monaten oder sogar Jahren entgegengenommen. Später wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun fordert der Insolvenzverwalter das bereits erhaltene Geld zurück.
Die Begründung lautet häufig: Insolvenzanfechtung.
Solche Rückforderungen können Lieferanten, Vermieter, Dienstleister, Arbeitnehmer, Banken und Gesellschafter treffen. Nicht selten verlangt der Insolvenzverwalter fünf- oder sechsstellige Beträge zurück.
Ein Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters bedeutet jedoch nicht, dass die Zahlung tatsächlich erstattet werden muss. Der Verwalter muss die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands darlegen und im Streitfall beweisen.
Insbesondere muss geprüft werden,
- wann die Zahlung erfolgte,
- ob der Schuldner damals bereits zahlungsunfähig war,
- was der Zahlungsempfänger über die wirtschaftliche Lage wusste,
- ob die Zahlung vertragsgemäß erfolgte,
- ob ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand und
- ob durch die Zahlung die übrigen Gläubiger benachteiligt wurden.
Eine ungeprüfte Zahlung oder ein vorschnelles Anerkenntnis kann deshalb erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.
Ziel ist die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger.
Hat ein einzelner Gläubiger kurz vor der Insolvenz noch eine vollständige Zahlung erhalten, während die übrigen Gläubiger später nur eine geringe Insolvenzquote bekommen, kann diese Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar sein.
Der Insolvenzverwalter verlangt dann nicht etwa Schadensersatz. Er fordert vielmehr das zurück, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des späteren Insolvenzschuldners abgeflossen ist.
Rechtsgrundlage sind die §§ 129 bis 147 Insolvenzordnung.
Kann jede Zahlung vor der Insolvenz zurückgefordert werden?
Nein. Die spätere Insolvenz allein macht frühere Zahlungen nicht anfechtbar.
Ein Unternehmen darf auch in einer wirtschaftlichen Krise grundsätzlich weiterhin Zahlungen leisten. Ebenso darf ein Gläubiger die Begleichung seiner fälligen Rechnungen verlangen und Zahlungen entgegennehmen.
Eine Rückzahlungspflicht besteht erst, wenn sämtliche Voraussetzungen eines gesetzlichen Anfechtungstatbestands erfüllt sind.
Der Insolvenzverwalter muss deshalb mehr darlegen als nur:
- die Zahlung,
- die spätere Insolvenz und
- einen zeitlichen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen.
Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der Art der Zahlung, dem Zeitpunkt und dem Kenntnisstand des Empfängers ab.
Was ist eine Gläubigerbenachteiligung?
Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vereinfacht vor, wenn die spätere Insolvenzmasse durch die angefochtene Handlung verringert wurde und den übrigen Gläubigern deshalb weniger Vermögen zur Verfügung steht.
Bezahlt ein Unternehmen beispielsweise eine alte Lieferantenrechnung von 50.000 Euro, verlassen 50.000 Euro das Gesellschaftsvermögen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dieser Betrag nicht mehr für die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung.
Allerdings muss genau geprüft werden, ob das Vermögen des Schuldners tatsächlich vermindert wurde. Das kann beispielsweise zweifelhaft sein, wenn
- die Zahlung von einem Dritten aus eigenem Vermögen geleistet wurde,
- lediglich ein vollständig werthaltiger Vermögenstausch stattfand,
- der Zahlungsempfänger eine anfechtungsfeste Sicherheit aufgegeben hat oder
- die Zahlung wirtschaftlich nicht zulasten der Insolvenzmasse ging.
Die Gläubigerbenachteiligung darf daher nicht lediglich unterstellt werden.
Was ist eine kongruente Deckung?
Von einer kongruenten Deckung spricht man, wenn der Gläubiger genau das erhält, was er nach dem Vertrag beanspruchen durfte, und zwar zur vereinbarten Zeit und in der vereinbarten Art.
Beispiele sind:
- Überweisung einer fälligen Rechnung auf das vereinbarte Konto,
- vertragsgemäße Zahlung einer fälligen Miete,
- Zahlung einer vereinbarten Darlehensrate oder
- Begleichung einer Dienstleistungsrechnung bei Fälligkeit.
Auch eine solche vertragsgemäße Zahlung kann nach § 130 InsO anfechtbar sein. Die Voraussetzungen sind jedoch enger als bei einer nicht vertragsgemäßen Befriedigung.
Erfolgt die Zahlung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag, muss der Schuldner zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zahlungsunfähig gewesen sein und der Gläubiger diese Zahlungsunfähigkeit gekannt haben.
Bei einer Zahlung nach dem Insolvenzantrag kann es genügen, dass der Empfänger den Insolvenzantrag oder die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Entscheidend ist daher nicht nur die objektive finanzielle Lage des Schuldners, sondern auch, welche konkreten Kenntnisse der Zahlungsempfänger hatte.
Was ist eine inkongruente Deckung?
Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger die erhaltene Befriedigung oder Sicherheit
- überhaupt nicht,
- nicht in dieser Art oder
- nicht zu diesem Zeitpunkt
beanspruchen durfte.
Beispiele können sein:
- Bestellung einer zuvor nicht vereinbarten Sicherheit,
- Zahlung auf eine noch nicht fällige Forderung,
- Übertragung von Waren anstelle der geschuldeten Geldzahlung,
- Verrechnung ohne entsprechende Vereinbarung oder
- Zahlung unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung.
Bei einer inkongruenten Deckung sind die gesetzlichen Anfechtungsvoraussetzungen für den Insolvenzverwalter günstiger.
Besonders kritisch ist der Zeitraum des letzten Monats vor dem Insolvenzantrag. Auch im zweiten und dritten Monat vor dem Antrag kann eine inkongruente Befriedigung anfechtbar sein, insbesondere wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig war oder der Gläubiger die Benachteiligung der übrigen Gläubiger kannte.
Unternehmen sollten deshalb beachten: Eine besonders energische Beitreibung unmittelbar vor der Insolvenz verbessert die Rechtsposition nicht zwangsläufig. Eine unter konkretem Vollstreckungsdruck erlangte Zahlung kann im späteren Insolvenzverfahren einem erhöhten Anfechtungsrisiko unterliegen.
Wann liegt eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO vor?
Die Vorsatzanfechtung ist der bekannteste und häufig umstrittenste Anfechtungstatbestand.
Nach § 133 InsO kann eine Rechtshandlung anfechtbar sein, wenn
- der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und
- der Zahlungsempfänger diesen Vorsatz kannte.
Dabei darf nicht vorschnell aus der späteren Insolvenz auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.
Auch wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen dürfen versuchen, ihren Geschäftsbetrieb fortzuführen und ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine Zahlung in der Krise ist nicht automatisch eine gezielte Benachteiligung der übrigen Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter muss konkrete Umstände darlegen, aus denen sich sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Zahlungsempfängers ergeben.
Da es sich um innere Tatsachen handelt, wird in der Praxis häufig mit Beweisanzeichen gearbeitet.
Beträgt der Anfechtungszeitraum immer zehn Jahre?
Nein. Die häufig anzutreffende Aussage, der Insolvenzverwalter könne sämtliche Zahlungen der letzten zehn Jahre zurückfordern, ist falsch.
Die Anfechtungsfristen unterscheiden sich je nach Tatbestand.
Bei der Vorsatzanfechtung gilt zwar grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Hat die Rechtshandlung dem Gläubiger jedoch eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach § 133 Abs. 2 InsO regelmäßig vier Jahre.
Für gewöhnliche Zahlungen auf Forderungen ist daher typischerweise der Vierjahreszeitraum relevant und nicht automatisch ein Zeitraum von zehn Jahren.
Andere Anfechtungstatbestände sehen wiederum kürzere oder besondere Fristen vor:
- kongruente und inkongruente Deckungen: regelmäßig bis zu drei Monate,
- unentgeltliche Leistungen: grundsätzlich vier Jahre,
- Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens: grundsätzlich ein Jahr,
- Sicherung eines Gesellschafterdarlehens: grundsätzlich zehn Jahre.
Welche Frist gilt, kann erst nach Einordnung der konkreten Rechtshandlung beurteilt werden.
Reicht die Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten aus?
Nicht jede Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten bedeutet zugleich Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit oder einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Ein Kunde kann Rechnungen verspätet zahlen, ohne zahlungsunfähig zu sein. Gerade in bestimmten Branchen sind lange Zahlungsziele und schleppende Zahlungseingänge nicht ungewöhnlich.
Für eine Kenntnis des Gläubigers können allerdings mehrere Umstände sprechen, beispielsweise:
- über längere Zeit erheblich überfällige Rechnungen,
- mehrfach nicht eingehaltene Zahlungszusagen,
- Rücklastschriften oder geplatzte Schecks,
- ausdrückliche Mitteilung, dass keine Liquidität vorhanden sei,
- Kenntnis von Lohn-, Steuer- oder Sozialversicherungsrückständen,
- erfolglose Vollstreckungsversuche,
- ständig wachsende Zahlungsrückstände,
- Bitte um ungewöhnlich lange Stundungen und
- Zahlung nur noch unter erheblichem Vollstreckungsdruck.
Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung.
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert. Selbst die erkannte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners genügt nicht in jedem Fall automatisch für den Vollbeweis, dass der Empfänger auch den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kannte.
Zusätzlich kann es darauf ankommen, ob der Empfänger wusste, dass der Schuldner auch künftig nicht in der Lage sein würde, seine übrigen Gläubiger zu befriedigen.
Für die Verteidigung gegen eine Insolvenzanfechtung ist diese Differenzierung häufig von entscheidender Bedeutung.
Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung ein Beweis für die Zahlungsunfähigkeit?
Nein. Eine Ratenzahlungsvereinbarung beweist für sich genommen weder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch die Kenntnis des Gläubigers.
Das Gesetz sieht für verkehrsübliche Zahlungserleichterungen sogar eine besondere Regelung vor. Hat der Gläubiger dem Schuldner eine übliche Zahlungserleichterung gewährt, wird grundsätzlich vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann dennoch Teil einer Gesamtbetrachtung sein. Kritisch kann es insbesondere werden, wenn
- bereits sehr hohe Rückstände bestehen,
- der Schuldner erklärt, keine anderen Gläubiger mehr bezahlen zu können,
- die angebotenen Raten offensichtlich nicht zur Schuldentilgung ausreichen,
- wiederholt neue Vereinbarungen benötigt werden,
- vereinbarte Raten mehrfach ausbleiben oder
- gleichzeitig Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bekannt sind.
Eine einmalige und eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist rechtlich anders zu bewerten als eine über Jahre fortgesetzte Kette immer neuer, nicht erfüllter Zahlungsversprechen.
Sind schleppende Zahlungen ein ausreichendes Beweisanzeichen?
Auch dauerhaft verspätete Zahlungen rechtfertigen nicht automatisch den Schluss, dass der Kunde zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger dies wusste.
Hat ein Kunde bereits in wirtschaftlich gesunden Zeiten regelmäßig verspätet gezahlt und setzt sich dieses Verhalten später im Wesentlichen unverändert fort, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine neu eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.
Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn sich das Zahlungsverhalten deutlich verschlechtert, etwa weil
- Zahlungsabstände immer länger werden,
- der Rückstand kontinuierlich anwächst,
- Teilzahlungen ohne erkennbares System erfolgen,
- Lastschriften zurückgegeben werden oder
- selbst geringe Raten nicht mehr eingehalten werden.
Der Insolvenzverwalter muss die konkrete Entwicklung darstellen. Die bloße Vorlage einer Liste verspäteter Zahlungen reicht nicht in jedem Fall aus.
Was ist ein Bargeschäft?
Das Bargeschäft nach § 142 InsO ist eine der wichtigsten Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Insolvenzanfechtung.
Ein Bargeschäft liegt vor, wenn der Schuldner für seine Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erhält.
Der Begriff „Bargeschäft“ bedeutet nicht, dass mit Bargeld bezahlt werden muss. Gemeint ist ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.
Beispiele können sein:
- Lieferung von Waren gegen sofortige Zahlung,
- kurzfristige Zahlung einer aktuellen Dienstleistung,
- Bezahlung einer notwendigen Reparatur unmittelbar nach Ausführung oder
- laufende Belieferung gegen zeitnahe Zahlung.
Durch den gleichwertigen Leistungsaustausch wird das Vermögen des Schuldners wirtschaftlich grundsätzlich nicht vermindert: Geld verlässt das Unternehmen, dafür erhält es Waren oder Dienstleistungen im gleichen Wert.
Ein Bargeschäft ist nur unter erhöhten Voraussetzungen anfechtbar. Erforderlich ist insbesondere, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen und der Zahlungsempfänger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
Wie eng muss der zeitliche Zusammenhang beim Bargeschäft sein?
Es gibt für alle Vertragsarten keine einheitliche starre Frist.
Entscheidend sind insbesondere:
- Art der Leistung,
- Branchenüblichkeit,
- vertragliche Zahlungsbedingungen,
- tatsächlicher Leistungszeitpunkt und
- wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung.
Werden alte, seit Monaten offene Rechnungen bezahlt, liegt regelmäßig kein unmittelbarer Leistungsaustausch mehr vor.
Anders kann es bei einer laufenden Belieferung sein, wenn aktuelle Lieferungen jeweils kurzfristig bezahlt werden. Unternehmen in einer erkennbaren Kundenkrise sollten deshalb prüfen, ob künftige Leistungen nur noch
- gegen Vorkasse,
- per sofortigem Lastschrifteinzug oder
- gegen sehr kurze Zahlungsziele
erbracht werden.
Eine solche Umstellung kann nicht nur neue Forderungsausfälle vermeiden, sondern auch die Position bei einer späteren Insolvenzanfechtung verbessern.
Was gilt für Gesellschafterdarlehen?
Zahlungen an Gesellschafter unterliegen besonders strengen Anfechtungsregeln.
Wird ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, kann die Rückzahlung grundsätzlich nach § 135 InsO angefochten werden. Auf eine Kenntnis des Gesellschafters von der Krise oder Zahlungsunfähigkeit kommt es dabei regelmäßig nicht an.
Wurde dem Gesellschafter für sein Darlehen eine Sicherheit bestellt, kann diese Bestellung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren anfechtbar sein.
Ähnliche Regeln können für Forderungen gelten, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
Gesellschafter sollten Rückzahlungen in der Unternehmenskrise daher besonders sorgfältig prüfen. Eine formal fällige Darlehensforderung bedeutet nicht, dass die Zahlung im späteren Insolvenzverfahren Bestand haben wird.
Was gilt für unentgeltliche Leistungen?
Unentgeltliche Leistungen des Schuldners können nach § 134 InsO grundsätzlich angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.
Unentgeltlich ist eine Leistung insbesondere dann, wenn der Schuldner hierfür keine gleichwertige Gegenleistung erhält.
In Betracht kommen beispielsweise:
- Schenkungen,
- Forderungsverzichte ohne wirtschaftlichen Grund,
- Übertragung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung,
- Zahlung fremder Verbindlichkeiten ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil oder
- Begünstigung nahestehender Personen.
Bei Geschäften zwischen dem Schuldner und Gesellschaftern, Angehörigen oder verbundenen Unternehmen prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig besonders sorgfältig, ob tatsächlich eine werthaltige Gegenleistung erbracht wurde.
Muss der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit beweisen?
Beruft sich der Insolvenzverwalter auf einen Tatbestand, der eine Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, muss er grundsätzlich auch deren Eintritt zum maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen.
Hierfür kann er insbesondere verwenden:
- Buchhaltungsunterlagen,
- Kontoauszüge,
- offene Posten,
- Vollstreckungsunterlagen,
- Steuer- und Beitragsrückstände,
- eine Liquiditätsbilanz oder
- Anzeichen einer Zahlungseinstellung.
Die Zahlungsunfähigkeit kann auch durch Indizien nachgewiesen werden. Eine formale Liquiditätsbilanz ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Die Berechnung und die zugrunde gelegten Verbindlichkeiten sollten dennoch kritisch geprüft werden. Fehler entstehen beispielsweise, wenn Forderungen berücksichtigt werden, die
- noch nicht fällig,
- wirksam gestundet,
- bereits bezahlt,
- tatsächlich nicht begründet oder
- rechtlich ernsthaft bestritten waren.
Weitere Informationen zur Ermittlung der Insolvenzreife finden Sie in unserem Beitrag Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.
Wer muss die Kenntnis des Zahlungsempfängers beweisen?
Auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss grundsätzlich der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen.
Der Empfänger muss nicht seinerseits beweisen, dass er von der Krise nichts wusste.
Allerdings kann sich der Insolvenzverwalter auf gesetzliche Vermutungen und auf Beweisanzeichen berufen. Deshalb kommt dem damaligen Schriftverkehr erhebliche Bedeutung zu.
Problematisch können insbesondere E-Mails sein, in denen der Schuldner mitteilt,
- sämtliche Konten seien gesperrt,
- Löhne könnten nicht mehr gezahlt werden,
- andere Gläubiger würden bereits vollstrecken,
- nur eine sofortige Zahlung verhindere den Insolvenzantrag oder
- es sei kein Geld zur Begleichung der übrigen Verbindlichkeiten vorhanden.
Eine allgemeine Bitte um Geduld oder eine vorübergehende Ratenzahlung ist dagegen nicht mit einer solchen eindeutigen Krisenoffenbarung gleichzusetzen.
Welche Rechtsfolge hat eine erfolgreiche Anfechtung?
Ist die Anfechtung berechtigt, muss das durch die angefochtene Handlung Erlangte grundsätzlich an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Bei einer Geldzahlung ist daher regelmäßig der erhaltene Betrag zurückzuzahlen. Hinzukommen können Zinsen, wenn sich der Empfänger in Verzug befindet oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.
Nach der Rückzahlung kann die ursprünglich bezahlte Forderung unter den Voraussetzungen des § 144 InsO wiederaufleben.
Der Zahlungsempfänger kann die Forderung dann grundsätzlich zur Insolvenztabelle anmelden. Wirtschaftlich ist dies allerdings häufig nur ein geringer Trost: Statt der ursprünglich erhaltenen vollständigen Zahlung verbleibt lediglich eine Insolvenzforderung, auf die später möglicherweise nur eine niedrige Quote entfällt.
Gerade deshalb sollte der Anfechtungsanspruch vor einer Zahlung sorgfältig geprüft werden.
Kann sich der Empfänger auf den Wegfall der Bereicherung berufen?
Bei entgeltlichen Leistungen besteht grundsätzlich kein allgemeiner Schutz allein deshalb, weil das erhaltene Geld inzwischen ausgegeben wurde.
Ein Lieferant kann daher nicht ohne Weiteres einwenden, er habe die Zahlung für eigene Betriebskosten verwendet und sei nicht mehr bereichert.
Besondere Regelungen gelten bei unentgeltlichen Leistungen. Ein gutgläubiger Empfänger haftet dort grundsätzlich nur, soweit er durch die Leistung noch bereichert ist. Kannte er allerdings die Benachteiligung der Gläubiger oder musste er sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erkennen, kann seine Haftung weitergehen.
Auch diese Frage muss anhand des konkreten Anfechtungstatbestands geprüft werden.
Wann verjährt ein Anfechtungsanspruch?
Für die Verjährung des Insolvenzanfechtungsanspruchs gelten grundsätzlich die Regelungen über die regelmäßige Verjährung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ihr Beginn hängt jedoch nicht allein vom Datum der angefochtenen Zahlung ab. Maßgeblich sind insbesondere die Entstehung des Anspruchs sowie die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Die Berechnung kann daher im Einzelfall kompliziert sein.
Ein Anspruchsschreiben sollte nicht vorschnell anerkannt werden. Ein Anerkenntnis oder bestimmte Verhandlungen können Auswirkungen auf die Verjährung haben.
Was sollte man tun, wenn der Insolvenzverwalter Geld zurückfordert?
Ein Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters sollte weder ignoriert noch ungeprüft erfüllt werden.
Sinnvoll ist regelmäßig folgendes Vorgehen:
- Anspruchsschreiben und gesetzte Fristen erfassen.
- Verjährung und Anfechtungszeitraum prüfen.
- Zahlungen den zugrunde liegenden Rechnungen zuordnen.
- Verträge, Lieferscheine und Leistungsnachweise sichern.
- Fälligkeit und Zahlungsbedingungen feststellen.
- Schriftverkehr mit dem späteren Insolvenzschuldner auswerten.
- Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen prüfen.
- Mögliche Bargeschäfte identifizieren.
- Die behauptete Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis überprüfen.
- Erst anschließend eine rechtlich abgestimmte Stellungnahme abgeben.
Ohne vorherige Prüfung sollte insbesondere vermieden werden,
- den Anspruch anzuerkennen,
- eine Ratenzahlung anzubieten,
- einzelne Tatsachen vorschnell zu bestätigen oder
- umfassende interne Unterlagen ohne Einordnung herauszugeben.
Häufig wird der Insolvenzverwalter zunächst nur einen Ausschnitt des Sachverhalts darstellen. Für eine belastbare Bewertung sollten die vollständige Anspruchsbegründung und die maßgeblichen Berechnungen angefordert werden.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Besonders hilfreich sind:
- Verträge und Bestellungen,
- Rechnungen,
- Lieferscheine und Leistungsnachweise,
- Kontoauszüge,
- Zahlungsavise,
- Mahnungen,
- Ratenzahlungsvereinbarungen,
- Stundungsabreden,
- E-Mails und sonstige Korrespondenz,
- Unterlagen zu Vollstreckungsmaßnahmen,
- Aufrechnungs- oder Verrechnungsvereinbarungen und
- Angaben zu weiteren Lieferungen nach der angefochtenen Zahlung.
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen sollte nicht nur die einzelne Zahlung betrachtet werden. Häufig ergibt sich erst aus der gesamten Entwicklung, ob der Rückstand anwuchs, gleich blieb oder tatsächlich abgebaut wurde.
Lohnt sich ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter?
Ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn nach der rechtlichen Prüfung erhebliche Risiken verbleiben.
Dabei sollten unter anderem berücksichtigt werden:
- Beweislage zur Zahlungsunfähigkeit,
- Kenntnisstand des Zahlungsempfängers,
- zeitliche Nähe zum Insolvenzantrag,
- mögliche Bargeschäfte,
- Prozesskosten,
- Zinsrisiken,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
- Dauer eines gerichtlichen Verfahrens.
Ein Vergleich sollte jedoch nicht der erste Schritt sein.
Wer sofort nur über eine Reduzierung oder Ratenzahlung verhandelt, obwohl der Anspruch möglicherweise vollständig unbegründet ist, verschenkt Verteidigungsmöglichkeiten.
Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt ein Anfechtungsanspruch besteht. Erst anschließend lässt sich beurteilen, ob eine wirtschaftliche Einigung sinnvoll ist.
Wie können sich Unternehmen vorsorglich schützen?
Ein Anfechtungsrisiko lässt sich nicht vollständig ausschließen. Unternehmen können ihre Position aber verbessern.
Bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten eines Kunden kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Verkürzung der Zahlungsziele,
- Lieferung nur noch gegen Vorkasse,
- zeitnahe Abrechnung,
- unmittelbarer Austausch von Leistung und Gegenleistung,
- sorgfältige Dokumentation der Kommunikation,
- Vermeidung ungewöhnlicher Sicherheiten,
- rechtliche Prüfung längerfristiger Ratenmodelle und
- regelmäßige Kontrolle wachsender Außenstände.
Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung gegen zeitnahe, gleichwertige Zahlung kann rechtlich günstiger sein als die Zahlung alter Rückstände bei gleichzeitigem Aufbau neuer Forderungen.
Entscheidend ist jedoch immer der Einzelfall. Eine Gestaltung, die nur formal als Bargeschäft bezeichnet wird, erfüllt nicht automatisch die gesetzlichen Voraussetzungen.
Insolvenzanfechtung und Geschäftsführerhaftung sind nicht dasselbe
Die Insolvenzanfechtung richtet sich gegen den Empfänger einer Zahlung oder sonstigen Leistung.
Die Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO richtet sich dagegen gegen den Geschäftsleiter des insolventen Unternehmens, der nach Eintritt der Insolvenzreife unzulässige Zahlungen veranlasst hat.
Beide Ansprüche können dieselbe Zahlung betreffen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Der Insolvenzverwalter kann daher prüfen,
- ob der Zahlungsempfänger das Geld im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzahlen muss und
- ob daneben der Geschäftsführer wegen der Zahlung persönlich haftet.
Eine doppelte Befriedigung der Insolvenzmasse darf im Ergebnis allerdings nicht eintreten.
Weitere Informationen zur persönlichen Haftung finden Sie in unserem Beitrag Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO – Ansprüche des Insolvenzverwalters abwehren.
Fazit: Rückforderungen des Insolvenzverwalters sollten genau geprüft werden
Die Insolvenzanfechtung kann dazu führen, dass ordnungsgemäß erhaltene Zahlungen Jahre später an die Insolvenzmasse zurückgezahlt werden müssen.
Eine spätere Insolvenz und eine zuvor geleistete Zahlung reichen hierfür jedoch nicht aus. Der Insolvenzverwalter muss einen konkreten Anfechtungstatbestand darlegen und beweisen.
Für die Verteidigung sind insbesondere entscheidend:
- der Zeitpunkt der Zahlung,
- die Art der Befriedigung,
- die damalige Zahlungsfähigkeit des Schuldners,
- der konkrete Kenntnisstand des Empfängers,
- ein möglicher unmittelbarer Leistungsaustausch,
- die Gleichwertigkeit der Gegenleistung und
- die Einhaltung der gesetzlichen Anfechtungsfristen.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung, verspätete Zahlungen oder allgemeine Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründen nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht.
WHP Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Lieferanten, Vermieter, Dienstleister und Gesellschafter bei der Prüfung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Wir analysieren die vom Insolvenzverwalter behauptete Zahlungsunfähigkeit, den damaligen Kenntnisstand, mögliche Bargeschäfte und die wirtschaftlichen Risiken eines gerichtlichen Verfahrens.
Wenn ein Insolvenzverwalter bereits erhaltene Zahlungen von Ihnen zurückfordert, sollte der Anspruch vor jeder Zahlung oder Anerkennung sorgfältig geprüft werden. Je nach Sachverhalt kann die Forderung vollständig zurückgewiesen, erheblich reduziert oder wirtschaftlich sinnvoll verglichen werden.
Weiterführende Informationen: Mehr über die anwaltliche Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren erfahren Sie auf unserer Leistungsseite. Für Gläubiger ist außerdem die ordnungsgemäße Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wichtig.
