Regelinsolvenz

Insolvenz von Unternehmen und Unternehmern

Regelinsolvenz für Unternehmer und Unternehmen: Welche Vorgehensweise sinnvoll oder rechtlich geboten ist, hängt insbesondere von der Rechtsform, der aktuellen Zahlungsfähigkeit und den Fortführungsmöglichkeiten ab. Geschäftsführer einer GmbH oder UG sollten bei einer wirtschaftlichen Krise frühzeitig prüfen lassen, ob bereits eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Wichtig bei drohender Insolvenz: Nach § 15a InsO ist ein erforderlicher Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind gesetzliche Höchstfristen, keine pauschalen Wartezeiten. Eine frühzeitige Prüfung kann zugleich klären, ob Sanierung oder Eigenverwaltung in Betracht kommt.

Beratung zur Regelinsolvenz und zu Geschäftsführerpflichten: WHP Rechtsanwälte erreichen Sie unter 030 275819-0 oder über unser Kontaktformular.

Das Regelinsolvenzverfahren kommt für aktuell selbständig tätige natürliche Personen, für ehemals Selbständige außerhalb der Voraussetzungen des § 304 InsO und für Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen in Betracht. Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit relevant; sie können unter den Voraussetzungen des § 18 InsO auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften ist zusätzlich der Insolvenzgrund der Überschuldung zu prüfen (§ 19 InsO). Ob eine gesetzliche Antragspflicht besteht, richtet sich insbesondere nach § 15a InsO.

Anders als bei der Verbraucherinsolvenz verlangt das Gesetz vor einem Regelinsolvenzantrag grundsätzlich keinen gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO. Eine außergerichtliche Verständigung mit Gläubigern kann dennoch sinnvoll sein, sofern dadurch keine bestehenden Insolvenzantragspflichten verletzt werden.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung beantragt werden. Bei Einzelunternehmern gehören grundsätzlich das pfändbare private und das betriebliche Vermögen zur Insolvenzmasse. Bei einer GmbH oder einem anderen eigenständigen Rechtsträger sind dagegen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Beteiligten auseinanderzuhalten; persönliche Haftungstatbestände bleiben gesondert zu prüfen. Möglichkeiten einer Betriebsfortführung erläutern wir in unserem Leitfaden zur Betriebsfortführung.

Gesellschaften wie eine GmbH erhalten nicht die für natürliche Personen vorgesehene Restschuldbefreiung. Wirtschaftliche Sanierung kann aber durch einen Insolvenzplan, eine übertragende Sanierung oder ein Verfahren in Eigenverwaltung möglich sein. Bei antragspflichtigen Gesellschaften muss die Geschäftsleitung eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig erkennen und erforderlichenfalls ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen (§ 15a InsO). Die Verletzung dieser Pflichten kann zu erheblichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken führen. Sprechen Sie uns für eine individuelle Prüfung an.

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