Prognosezeitraum bei Überschuldung wieder 12 Monate

Ab September gilt wieder das normale Insolvenzrecht für juristische Personen, die überschuldet sind. Der Prognosezeitraum für die Frage der Fortbestehensprognose verlängert sich dann von wieder von vier auf zwölf Monate. Mit dem Krisenfolgenabmilderungsgesetzes“ (SanInsKG) wurde befristet bis zum 31.12.2023 der Prognosezeitraum auf vier Monate verkürzt. Seit dem 1. September 2023 reicht allerdings der viermonatige Prognosezeitraum über den 31.12.2023 hinaus, es gilt also seit dem 01.09. faktisch der 12-Monats-Zeitraum.

Zu beachten ist, dass bei Eintritt der Überschuldung weiterhin (bis zum 31.12.2023) acht Wochen Zeit bestehen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ab dem 01.01.2024 verkürzt sich diese Frist wieder auf 6 Wochen ab Eintritt der Überschuldung.

Geschäftsführer und Vorstände sollten bei Vorliegen einer Überschuldung ihre Wirtschafts- und Finanzplanung für die kommenden 12 Monate daraufhin überprüfen, ob der Fortbestand ihres Unternehmens trotz der Überschuldung überwiegend wahrscheinlich ist.