Mit Hilfe der seit 01.01.1999 geltenden Insolvenzordnung ist es für jede natürliche Person möglich, nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens von Ihren Schulden befreit zu werden. Das Verfahren wird Verbraucherinsolvenz oder auch Privatinsolvenz genannt. Das Insolvenzverfahren ist deshalb aus Sicht des Schuldners nicht das Ziel, sondern nur der Weg,, um zu der erstrebten Schuldbefreiung zu gelangen.
Das Insolvenzverfahren stellt sicher, dass das pfändbare Vermögen und Einkommen des Schuldners vor der Schuldbefreiung vollständig verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt wird. Gleichzeitig soll durch die Kontrolle des Verhaltens des Schuldners vor und während des Verfahrens gewährleistet werden, dass nur redliche Schuldner von ihren Schulden befreit werden.
Die Möglichkeit der Schuldbefreiung ist inzwischen überall als Chance für einen Neuanfang anerkannt und wird auch vom Gesetzgeber nicht in Zweifel gezogen. Die aktuellen Bestrebungen, das Verbraucherinsolvenzrecht neu zu ordnen, beziehen sich lediglich auf die Effektivierung des Verfahrens. Die Schuldbefreiung soll nach den bisher vorliegenden Entwürfen nicht angetastet werden.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist für jeden Schuldner eine einschneidende und seine weiteres Leben entscheidend beeinflussende Angelegenheit. Wir halten deshalb die anwaltliche Beratung und Vertretung bei der Vorbereitung und während des kompletten Verfahrens für dringend empfehlenswert. Aus diesem Grund bieten wir hier abweichend von unserer üblichen Honorarstruktur die komplette Betreuung zu einem Pauschalpreis an. Die Zahlungsbedingungen und die dafür erbrachten Leistungen erläutern wir Ihnen gern in einem Erstgespräch, das selbstverständlich für Sie unverbindlich und damit kostenfrei ist. Sie können auf unsere Erfahrungen aus mehreren tausend Verfahren und auf eine optimale Vertretung bei sämtlichen auftretenden Fragen und Problemen bis zu der von Ihnen erstrebten Schuldbefreiung zählen. Um Ihnen in Ihrer Situation unnötige weitere Verpflichtungen zu ersparen, ist die gesamte Vereinbarung zudem als sogenannte Naturalobligation ausgestaltet. Das bedeutet, dass Sie das Mandat zu jedem Zeitpunkt beenden können, ohne das der Rest der Pauschale bezahlt werden muss.
Schritt 1: Ist das Verfahren in meinem speziellen Fall sinnvoll ?
Jede natürliche Person kann einen Antrag auf Schuldbefreiung stellen und sich im Wege der Verbraucherinsolvenz von ihren Schulden befreien. Dazu zählen auch ehemalige oder noch aktive Einzelunternehmer. Wenn dabei das Unternehmen erhalten werden soll, lesen Sie bitte die Seite „Sanierung“. Nicht zulässig ist dagegen ein Antrag auf Schuldbefreiung für Gesellschaften, wie z.B. GbR, GmbH oder Ltd.. Das schließt aber nicht aus, dass Personen, die etwa für die Schulden einer Gesellschaft haften, selbst ein privates Insolvenzverfahren betreiben und sich dadurch entschulden können.
Das Verfahren lohnt sich finanziell für Sie, wenn die Summe der monatlichen Schuldenerhöhung (Zinsen, Kosten, Entschädigungen etc.) dauerhaft größer ist als die Summe des monatlich pfändbaren Einkommens (Gehalt/Lohn, Arbeitslosengeld, Rente, Habenzinsen etc.). Denn in diesem Fall haben Sie keine Aussicht, durch Zahlungen an die Gläubiger jemals Ihre Schulden zu begleichen. Eine Mindestschuldensumme ist nicht vorgeschrieben, das Verfahren kann also theoretisch auch mit 1,- € Verschuldung betrieben werden.
Das Verfahren kann auch sinnvoll sein, wenn Sie in Ihrer eigenen Immobilie wohnen, lesen Sie zum möglichen Erhalt ihres Eigenheims die Seite „Einfamilienpool“. Wenig sinnvoll ist das Verfahren, wenn ein großer Teil Ihrer Schulden nicht von der Schuldbefreiung umfasst wäre (siehe Schritt 4). Nicht möglich ist das Verfahren, wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283d ff. StGB) rechtskräftig verurteilt wurden.
Schritt 2: Wie wird das Verfahren außergerichtlich vorbereitet?
In einem ersten Schritt erfassen wir mit Ihnen gemeinsam alle verfahrensrelevanten Daten für die Verbraucherinsolvenz. Durch die gezielte Befragung sind wir in der Lage, etwaige Besonderheiten Ihres Falles schon an dieser Stelle zu erkennen und frühzeitig darauf zu reagieren.
Unmittelbar danach kümmern wir uns um die Erfassung Ihrer Gläubiger und Forderungen. Wir informieren sämtliche Gläubiger von unserer Mandatierung und bitten um eine Forderungsaufstellung, zu deren Übersendung die Gläubiger gesetzlich verpflichtet sind. Die Daten arbeiten wir in unsere EDV ein und stimmen die Ergebnisse mit Ihnen ab.
Danach beraten wir mit Ihnen den Inhalt des gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichsversuches mit den Gläubigern. Wir erstellen den Vergleich nebst den notwendigen Anlagen, übersenden ihn an die Gläubiger und werten die Ergebnisse der Antwortschreiben mit Ihnen aus.
Sollte der Vergleich gelingen, kontrollieren wir seine Durchführung und die Einhaltung der im Vergleich niedergelegten Pflichten der Gläubiger, insbesondere eines eventuellen Forderungsverzichtes. Sollte der Vergleich scheitern, stellen wir Ihnen eine Bescheinigung gem. § 305 InsO aus, die Sie als „Eintrittskarte“ für das gerichtliche Insolvenzverfahren benötigen.
Bei pünktlicher Zuarbeit Ihrerseits benötigen wir für diesen Abschnitt nicht mehr als 3 Monate.
Schritt 3: Wie verläuft das Verfahren vor Gericht?
Wir bereiten den Insolvenzantrag gemeinsam mit Ihnen vor und reichen ihn beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Dabei stellen wir sicher, dass der Antrag sämtliche notwendigen Angaben enthält, um Ihre Auskunftspflichten zu erfüllen. Außerdem dokumentieren wir, dass Sie die Ihnen gesetzlich auferlegten Obliegenheiten kennen und bis zur Antragstellung erfüllt haben. Zusätzlich informieren wir das Gericht vorsorglich über die Erfüllung der Pflichten, deren Verletzung strafrechtlich relevant wäre. Bei pünktlicher Zuarbeit Ihrerseits erledigen wir das innerhalb einer Woche.
An die Einreichung des Antrages schließt sich das Eröffnungsverfahren an. Wir beantworten alle Fragen des Insolvenzgerichtes bzw. des durch das Gericht eingesetzten Sachverständigen zu Ihrem Insolvenzantrag. Wenn das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. vorläufigen Treuhänder zur Sicherung Ihres Vermögens einsetzt, begleiten wir Sie bei den dabei zu klärenden Fragen. Das Eröffnungsverfahren dauert in den meisten Fällen nicht länger als 3 Monate.
Schließlich kommt es zur Verfahrenseröffnung. Ein eröffnetes Verfahren ist zwingende Voraussetzung für die erstrebte Erteilung der Schuldbefreiung. Erst ab der Eröffnung läuft die Frist für die sechsjährige Verfahrensdauer. Ab diesem Zeitpunkt verlieren Sie die Verfügungsbefugnis über Ihr pfändbares Einkommen und Vermögen. Mit der Eröffnung bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. Dieser ermöglicht Ihren Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu einer Insolvenztabelle, verwertet dann Ihr pfändbares Vermögen und Einkommen und verteilt alles nach Abzug der Verfahrenskosten an die Tabellengläubiger. Danach geht das Verfahren in die sog. Wohlverhaltensphase über. Das Amt des Insolvenzverwalters ist neutral, er darf Sie nicht rechtlich beraten. Wir führen Sie erklärend durch alle Verfahrensabschnitte und wahren Ihre Rechte gegenüber den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter. Etwaige Gerichtstermine nehmen wir für Sie wahr. Alle Fragen im Zusammenhang mit Ihren Rechten werden von uns geklärt, z.B. der Erhalt eines Girokontos, die Bestimmung des pfändungsfreien Einkommens und der Freikauf etwa pfändbarer Vermögensgegenstände wie Fahrzeuge und Versicherungen, die Sie behalten möchten.
Auch während der Wohlverhaltensphase, in der Sie die Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen bereits wiedererlangen, stehen wir als Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Verfügung. Wir sorgen für eine pünktliche Erteilung der Schuldbefreiung nach Ablauf der sechsjährigen Verfahrensdauer.
Schritt 4: Von welchen Schulden werde ich befreit und wann?
Sie erhalten bei der Verbraucherinsolvenz Schuldbefreiung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichtes nach Abschluss des sechsjährigen Insolvenzverfahrens. Durch den Beschluss werden Sie von allen Schulden befreit, die zum Zeitpunkt der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens bereits begründet waren.
Nicht von der Schuldbefreiung umfasst sind Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgeldern (die zugehörigen Verfahrenskosten unterliegen dagegen der Schuldbefreiung). Außerdem werden Sie nicht von Forderungen befreit, bei denen Ihnen Gläubiger beweisen können, dass diese Forderungen auf vorsätzlichen unerlaubten Handlungen Ihrerseits beruhen. Die bloße Behauptung eines Gläubigers reicht somit nicht aus. Andere Ausnahmen von der Schuldbefreiung gibt es nicht.
Befreit werden Sie auch von Schulden, die Sie nicht kannten oder die Sie im Verfahren nicht angegeben hatten. Wenn Sie grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, besteht allerdings die Gefahr, dass ein betroffener Gläubiger erfolgreich die Versagung Ihrer Schuldbefreiung beantragt.