Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Auch für Selbständige!

Seit dem 01. Juli 2010 sind die Möglichkeiten für Schuldner, trotz ihrer Schulden für ihren Zahlungsverkehr weiterhin ein Girokonto zu nutzen, spürbar leichter. Aufgrund einer Gesetzesreform hat seit diesem Zeitpunkt jeder Bürger die Möglichkeit, ein Girokonto als neues Pfändungsschutzkonto zu führen (sogenanntes „P-Konto“).

Entgegen der bisherigen Regelung braucht ein Schuldner mit einem P-Konto bei einer Kontopfändung keinen Antrag mehr beim Gericht zu stellen, um wenigstens sein unpfändbares Arbeitseinkommen aus der Pfändung freizubekommen. Stattdessen erhält er bei seinem P-Konto einen automatischen Kontopfändungsschutz in Höhe des Sockelfreibetrages von aktuell 1.409,99 € pro Monat (Stand: 01.07.2023). Ein Guthaben in dieser Höhe unterliegt dann automatisch nicht der Pfändung und steht dem Schuldner für den laufenden Monat in voller Höhe zur Verfügung.

Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. beim Bestehen von gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann der Freibetrag entsprechend der bisherigen Pfändungstabelle erhöht werden, und zwar pauschal um einen bestimmten Betrag pro unterhaltsberechtige Person. Auch bei Guthaben aus Sozialleistungen und Kindergeld erhöht sich der Freibetrag. Den Nachweis muss der Schuldner durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, des Gerichts oder einer geeigneten Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wie einem Rechtsanwalt führen. Die Bescheinigung ist der kontoführenden Bank vorzulegen und von dieser zukünftig beachten.

Insbesondere für Selbständige, denen bislang nur in besonderen Härtefällen ein gerichtlicher Pfändungsschutz gewährt wurde, hat sich die Situation seit dem 01.07.2010 schlagartig zum Besseren geändert. Denn auch für sie gilt der automatische Schutz des P-Kontos, da jede Art von Guthaben geschützt wird, egal ob es sich bei den Zahlungseingängen auf dem Konto um Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt.

Der Pfändungsschutz durch das P-Konto entfaltet seine Wirkungen auch im Insolvenzverfahren und ist von einem dort bestellten Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu beachten. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den derzeit vieldiskutierten Lastschriftwiderruf. Der Pfändungsschutz umfasst alle Verfügungen des Schuldners, d.h. neben der Barabhebung, der Überweisung, dem Dauerauftrag oder dem Abbuchungsauftrag auch eine Einzugsermächtigung. Entgegen der aktuellen Rechtslage, die für den Schuldner in Abhängigkeit von der jeweiligen Person des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters mit erheblichen Problemen verbunden sein kann, kann der Treuhänder bei einem P-Konto Lastschriften aufgrund von Einzugsermächtigungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Dem Schuldner bleibt damit zukünftig viel Ärger mit seinen Gläubigern erspart.

Seit dem 01.07.2010 ist die Bank, bei der der Schuldner sein Girokonto besitzt, auf Wunsch des Schuldners verpflichtet, das Konto als P-Konto zu führen. Jede Person darf allerdings nur ein einziges P-Konto führen.

Gern stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei bei Fragen zu dem neu eingeführten P-Konto zu Verfügung und sind Ihnen bei der Umstellung Ihres Girokontos und bei der eventuellen Erhöhung des Pfändungsfreibetrages durch Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung und gebenenfalls zusätzliche Beantragung bei Ihrem Amtsgericht behilflich.