Seit dem 14. Oktober 2020 liegt der Regierungsentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG-E) vor.
Im Zentrum des SanInsFoG-E steht die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG-E). Dieses verpflichtet die Organe von haftungsbeschränkten Unternehmen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu bestimmten Maßnahmen im Interesse ihrer Gläubiger.
Im Kern soll durch einen so genannten Restrukturierungsplan außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigt und der Bestand des Unternehmens gesichert werden. Das betroffene Unternehmen entwickelt und organisiert das Verfahren über den Restrukturierungsplan mit Unterstützung eines Restrukturierungsbeauftragten selbst, das Gericht hat nur überwachende Funktion.
Der Restrukturierungsplan hat Ähnlichkeiten mit dem Insolvenzplan und dauert in der Regel drei Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu acht Monaten.
In der Zeit des Verfahrens kann die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Restrukturierungsgericht im Wege einer sog. Stabilisierungsanordnung beantragt werden.
Der Gesetzesentwurf gibt Unternehmen in der Schieflage damit einen weiteren flexiblen Baustein der Sanierung an die Hand. Das Gesetzesvorhaben soll zum zum 01.01.2021 in Kraft treten und soll auch durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmen helfen.
Wir unterstützen Sie gerne als Restrukturierungsbeauftragte. Rufen Sie uns an.