Ein gut besuchtes Restaurant ist nicht automatisch ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen. Hohe Personalkosten, steigende Einkaufspreise, langfristige Pachtverträge und erhebliche Investitionen in Küche und Einrichtung können dazu führen, dass selbst beliebte Gastronomiebetriebe in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Hinzu kommen saisonale Umsatzschwankungen und die Abhängigkeit von Lieferanten und qualifizierten Beschäftigten.
Wenn sich die wirtschaftliche Krise zuspitzt, stellt sich für Restaurantbetreiber die entscheidende Frage: Muss der Betrieb schließen oder lässt er sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortführen und sanieren? Eine Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Restaurants, Cafés, einer Bar oder eines Cateringunternehmens. Gerade in der Gastronomie bestehen besondere rechtliche und wirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten.
Von Rechtsanwalt Alexander-David Pillokat · Stand: 26. Oktober 2026
Wann ist ein Gastronomiebetrieb insolvenzreif?
Auch für Gastronomiebetriebe gelten die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Für die Frage einer gesetzlichen Insolvenzantragspflicht kommt es insbesondere auf die Rechtsform an.
Eine Zahlungsunfähigkeit kann sich daran zeigen, dass fällige Lieferantenrechnungen, Mieten oder Pachten, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern nicht mehr beglichen werden können. Entscheidend ist die tatsächlich verfügbare Liquidität – nicht allein der Umsatz, der Gewinn oder der Bekanntheitsgrad des Restaurants. Eine lediglich vorübergehende Zahlungsstockung ist von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen.
Ein Biergarten, Ausflugslokal oder Tourismusrestaurant muss zudem erhebliche saisonale Schwankungen berücksichtigen. Gute Sommerumsätze dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass während der Wintermonate ausreichende Mittel für laufende Verpflichtungen benötigt werden. Eine realistische Liquiditätsplanung ist deshalb gerade in der Gastronomie unverzichtbar.
Bei einer GmbH oder UG ist zusätzlich die Überschuldung nach § 19 InsO zu prüfen. Dabei spielt insbesondere die Fortbestehensprognose für die nächsten zwölf Monate eine zentrale Rolle.
Wichtig für Geschäftsführer: Nach § 15a InsO muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die äußersten Fristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind keine pauschalen Wartefristen. Eine verspätete Antragstellung kann strafrechtliche Konsequenzen sowie persönliche Haftungsrisiken, insbesondere nach § 15b InsO, auslösen.
Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Unternehmensinsolvenzen 2026: Was Geschäftsführer jetzt prüfen müssen.
Besonderheit 1: Miet- und Pachtverträge entscheiden oft über die Fortführung
Für Restaurants ist der Standort vielfach einer der wichtigsten wirtschaftlichen Faktoren. Ein über Jahre aufgebauter Kundenstamm, eine bekannte Adresse, eine eingerichtete Küche und eine vorhandene Gaststättengenehmigung lassen sich nicht ohne Weiteres an einen anderen Ort verlagern.
Nach § 108 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Zugleich verbietet § 112 InsO unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Kündigung nach dem Insolvenzantrag allein wegen zuvor entstandener Miet- oder Pachtrückstände oder verschlechterter Vermögensverhältnisse. Bereits zuvor wirksam ausgesprochene Kündigungen werden dadurch nicht rückwirkend unwirksam; andere Kündigungsgründe bleiben zu prüfen.
Andererseits kann der Insolvenzverwalter ein Miet- oder Pachtverhältnis über Räume nach § 109 InsO grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn keine kürzere Frist gilt – auch bei einer eigentlich langfristigen Vertragsbindung.
Die Möglichkeiten reichen damit von einer verhandelten Pachtreduzierung über die Fortsetzung eines rentablen Standorts bis zur Lösung von einem dauerhaft unwirtschaftlichen Objekt. Besteht eine Betriebsverpachtung einschließlich Inventar, müssen die verschiedenen Vertragselemente allerdings rechtlich getrennt geprüft werden.
Besonderheit 2: Wem gehören Küche, Schankanlage und Einrichtung?
Geräte und Einrichtung, die im Restaurant stehen, gehören nicht immer dem Betreiber. Kaffeemaschinen, Kühltechnik, Öfen, Schankanlagen, Kassensysteme und Mobiliar können geleast, gemietet, unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder von Getränkelieferanten zur Verfügung gestellt worden sein.
Der Insolvenzverwalter muss deshalb prüfen, welche Gegenstände tatsächlich zur Masse gehören und welche Dritten Aussonderungs- oder Absonderungsrechte zustehen. Gerade die Abgrenzung kann darüber entscheiden, ob ein Betrieb ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann.
Besonders relevant sind Brauerei- und Getränkelieferungsverträge, die häufig langfristige Bezugsbindungen, Darlehen, Investitionszuschüsse oder die Überlassung von Schankanlagen miteinander verbinden. Eine tragfähige Sanierung erfordert daher eine Übersicht über Eigentumsverhältnisse, Sicherungsrechte und betriebsnotwendige Lieferverträge.
Besonderheit 3: Personal, Insolvenzgeld und Trinkgelder
Köche, Servicekräfte und Küchenpersonal sind für die Fortführung eines Restaurants unverzichtbar. Gehen Schlüsselbeschäftigte während der Krise verloren, kann eine Sanierung selbst bei wirtschaftlich grundsätzlich sinnvollem Konzept scheitern.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sichert das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit ausgefallene Arbeitsentgelte für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem maßgeblichen Insolvenzereignis. Auch Minijobber können anspruchsberechtigt sein. Eine Vorfinanzierung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss rechtzeitig organisiert werden.
Arbeitsverhältnisse enden durch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch. Für Kündigungen kann § 113 InsO eine Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende eröffnen, wenn nicht ohnehin eine kürzere Frist gilt. Andere Anforderungen des Arbeitsrechts, insbesondere des Kündigungsschutzes, bleiben zu berücksichtigen.
Eine gastronomietypische Besonderheit ist der Umgang mit Trinkgeldern. Freiwillige, für Beschäftigte bestimmte Zuwendungen dürfen nicht ohne Weiteres zur Finanzierung des Restaurants verwendet werden. Bei digitalen Trinkgeldern und gemeinsamen Trinkgeldkassen ist die Zuordnung und Abrechnung sorgfältig zu prüfen.
Besonderheit 4: Verderbliche Lebensmittel und tägliche Warenversorgung
Frische Lebensmittel sind nur begrenzt lagerfähig. Schon eine kurze Unterbrechung kann zu Warenverlusten und zusätzlichen Kosten führen. Zugleich ist die Küche auf tägliche oder zumindest sehr regelmäßige Lieferungen angewiesen.
Stellen Großhändler und Lebensmittellieferanten wegen offener Rechnungen auf Vorkasse um, muss die Fortführung täglich neu finanziert werden. Eine Sanierungsplanung sollte deshalb nicht nur Monatsumsätze und allgemeine Kosten, sondern insbesondere konkrete Warenbestellungen, Zahlungstermine und realistische Kasseneingänge abbilden.
Bei der Finanzierung neuer Lieferungen muss zwischen bereits bestehenden Insolvenzforderungen und neuen Verpflichtungen unterschieden werden. Nach Verfahrenseröffnung können unter den Voraussetzungen des § 55 InsO Masseverbindlichkeiten entstehen; während des Eröffnungsverfahrens hängt die Einordnung unter anderem von den gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen ab. Neue Bestellungen sollten mit den zuständigen Verfahrensbeteiligten rechtssicher abgestimmt werden.
Besonderheit 5: Gutscheine, Anzahlungen und Reservierungen
Viele Restaurants verkaufen Geschenkgutscheine oder nehmen Anzahlungen für Feiern, Hochzeiten, Firmenveranstaltungen und Caterings entgegen. Dabei entstehen Verpflichtungen, die bei einem Insolvenzverfahren gesondert zu bewerten sind.
Ob ein vor Verfahrenseröffnung ausgestellter Gutschein noch eingelöst werden muss, hängt von der Vertragslage, dem Stand der beiderseitigen Erfüllung und den insolvenzrechtlichen Vorschriften ab. Bei vollständig bezahlten, noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dem Kunden häufig nur eine Insolvenzforderung. Für nach Eröffnung neu vereinbarte Leistungen kann die Lage anders sein.
Eine freiwillige Einlösung alter Gutscheine zur Kundenbindung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, muss aber zur rechtlichen und finanziellen Situation des Verfahrens passen. Für Veranstaltungen mit Anzahlungen sind zudem Stornierungsbedingungen, Warenvorleistungen und Personalplanung zu prüfen.
Besonderheit 6: Kasse, Kartenzahlungen und Umsatzsteuer
Die gastronomische Buchhaltung ist häufig komplexer, als ein Blick auf die Tagesumsätze vermuten lässt. Barumsätze, Kartenzahlungen, Gutscheine, Trinkgelder, Lieferplattformen und Anzahlungen sind sauber voneinander abzugrenzen. Ein im Kassensystem verbuchter Umsatz ist nicht automatisch sofort verfügbare Liquidität.
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen hinsichtlich der Speisen grundsätzlich wieder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent; Getränke bleiben insoweit grundsätzlich mit 19 Prozent zu versteuern. Bei Menüs und Kombinationsangeboten ist eine korrekte Aufteilung erforderlich.
Für die Sanierung sollten deshalb vollständige Kassendaten, Steuerverbindlichkeiten und Abrechnungen mit Zahlungsdienstleistern vorliegen. Zu prüfen sind insbesondere offene Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Besonderheit 7: Genehmigungen, Hygiene und Betreiberwechsel
Eine Insolvenz lässt gaststätten- und lebensmittelrechtliche Pflichten nicht entfallen. Ob und welche Gaststättenerlaubnis benötigt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland sowie Art und Umfang des Betriebs. Bei einem Wechsel des Betreibers können neue Erlaubnisse oder Anzeigen erforderlich sein.
Auch Hygienevorschriften, die Kontrolle von Kühlketten, Dokumentationspflichten und gegebenenfalls Genehmigungen für Außengastronomie müssen während einer Fortführung eingehalten werden. Bei einem geplanten Verkauf sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob der Erwerber den Standort rechtlich und tatsächlich ohne längere Unterbrechung weiterbetreiben kann.
Besonderheit 8: Lieferplattformen, Franchise und digitale Verträge
Bei Lieferplattformen können Provisionssätze, Zahlungsintervalle, Verrechnungsrechte und die Kontrolle über Kundenkontakte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Ähnliches gilt für digitale Kassensysteme und Reservierungsplattformen.
Bei Franchisebetrieben kommen Markenrechte, Bezugsbindungen, einheitliche Betriebsvorgaben und besondere Vertragsklauseln hinzu. Bei einer übertragenden Sanierung können solche Verträge grundsätzlich nicht ohne Prüfung und gegebenenfalls Zustimmung auf den Erwerber übertragen werden.
Welche Sanierungsmöglichkeiten gibt es für ein Restaurant?
Außergerichtliche Sanierung
Solange noch keine zwingende Insolvenzantragspflicht besteht, können beispielsweise Verhandlungen mit Vermietern und Lieferanten, eine Neuverhandlung von Finanzierungen, eine Anpassung der Speisekarte und Öffnungszeiten oder ein verändertes Betriebsmodell sinnvoll sein. Voraussetzung ist eine belastbare Planung; bloße Hoffnungen auf das nächste umsatzstarke Wochenende reichen nicht aus.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Geschäftsführung bei einer Eigenverwaltung die Geschäfte unter Aufsicht eines Sachwalters weiterführen. Der Antrag verlangt nach § 270a InsO insbesondere eine Eigenverwaltungsplanung einschließlich einer sechsmonatigen Finanzplanung. Die zusätzlichen Anforderungen und Verfahrenskosten müssen zur Größe und Perspektive des Gastronomiebetriebs passen.
Übertragende Sanierung an einen Investor
Bei einem Verkauf im Insolvenzverfahren können wirtschaftlich tragfähige Vermögenswerte und das Betriebskonzept auf einen Erwerber übertragen werden. Entscheidend sind häufig die Verfügbarkeit des Standorts, die Rechte an Küchengeräten, Genehmigungen und der Zugang zu Lieferanten. Ein möglicher Betriebsübergang und die arbeitsrechtlichen Folgen nach § 613a BGB müssen gesondert geprüft werden.
Sanierung durch Insolvenzplan
Ein Insolvenzplan kann helfen, Verbindlichkeiten neu zu ordnen und eine nachhaltige Fortführung vorzubereiten. Ob Insolvenzplan, Eigenverwaltung oder Verkauf die passende Lösung ist, hängt von Liquidität, Vertragslage, Sanierungskonzept und Finanzierung ab.
Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Seite Sanierung und Eigenverwaltung und in unserem Beitrag Insolvenzplan: Wie Unternehmen entschuldet und erhalten werden können.
Was gilt für Restaurants als Einzelunternehmen?
Viele kleine Gastronomiebetriebe sind nicht als GmbH oder UG organisiert, sondern werden von Einzelunternehmern geführt. Für sie besteht grundsätzlich keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Zahlungsunfähigkeit kann dennoch ein Insolvenzverfahren erforderlich oder sinnvoll machen.
Anders als bei der haftungsbeschränkten Gesellschaft haftet der Einzelunternehmer grundsätzlich persönlich für betriebliche Schulden. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 InsO kann die selbständige Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter freigegeben werden; die rechtlichen und finanziellen Folgen müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Auch GmbH-Geschäftsführer können persönlich betroffen sein, etwa durch Bürgschaften für Bankdarlehen, Brauereifinanzierungen oder Mietverpflichtungen.
Checkliste: Die ersten Schritte bei einer Gastronomiekrise
- Liquidität feststellen: Kontostände, Bargeld, tatsächlich verfügbare Kartenerlöse und fällige Verbindlichkeiten erfassen.
- Planung aufstellen: Eine rollierende Liquiditätsplanung einschließlich saisonaler Schwankungen und Warenbedarf erstellen.
- Insolvenzreife prüfen: Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls Überschuldung rechtlich prüfen; Antragspflichten beachten.
- Verträge ordnen: Miet- und Pachtverträge, Leasing, Brauereibindungen, Franchise- und Plattformverträge zusammenstellen.
- Personal und Versorgung sichern: Lohnrückstände, Insolvenzgeld, Schlüsselkräfte und künftige Warenlieferungen berücksichtigen.
- Sanierungsfähigkeit bewerten: Betriebswirtschaftliches Ergebnis, notwendigen Kapitalbedarf und realistische Fortführungsaussichten untersuchen.
Eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung ist für die laufende Steuerung besonders hilfreich. Sie ersetzt jedoch keine insolvenzrechtliche Prüfung nach den gesetzlichen Maßstäben.
Häufige Fragen zur Insolvenz in der Gastronomie
Muss ein Restaurant nach dem Insolvenzantrag sofort schließen?
Nein. Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zur Einstellung des Geschäftsbetriebs. Eine Fortführung während des Eröffnungsverfahrens oder nach Eröffnung ist unter den wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen möglich.
Darf der Vermieter den Pachtvertrag wegen der Insolvenz kündigen?
§ 112 InsO schützt unter bestimmten Voraussetzungen vor einer Kündigung, die allein auf alten Rückständen oder verschlechterten Vermögensverhältnissen beruht. Andere Kündigungsgründe sowie bereits zuvor wirksame Kündigungen müssen gesondert geprüft werden.
Werden die Löhne der Beschäftigten weitergezahlt?
Für ausgefallene Entgelte vor dem Insolvenzereignis kann Insolvenzgeld in Betracht kommen. Neue Lohnansprüche und ihre Finanzierung müssen im Fortführungskonzept berücksichtigt werden. Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch.
Was passiert mit bereits verkauften Gutscheinen?
Das hängt vom Zeitpunkt der Ausstellung, dem Vertragsinhalt und dem Verfahrensstand ab. Bei vor Verfahrenseröffnung vollständig bezahlten Leistungen kann nur eine Insolvenzforderung bestehen. Die Behandlung im konkreten Betrieb ist individuell zu klären.
Kann ein Restaurant trotz Insolvenz gerettet werden?
Ja. Je nach Ausgangslage kommen eine Fortführung im Insolvenzverfahren, ein Insolvenzplan, Eigenverwaltung oder die Übertragung an einen Investor in Betracht. Entscheidend ist, ob der Betrieb wirtschaftlich tragfähig fortgeführt und finanziert werden kann.
Fazit: Eine frühe Prüfung kann den Gastronomiebetrieb erhalten
Die Insolvenz eines Gastronomiebetriebs weist viele Besonderheiten auf: Der Standort muss gesichert, die tägliche Warenversorgung finanziert, das Personal gehalten und die Rechte an Inventar, Genehmigungen und Verträgen geklärt werden. Eine rechtzeitige insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Bestandsaufnahme eröffnet regelmäßig mehr Handlungsmöglichkeiten als ein Handeln erst nach dem Ausfall wichtiger Zahlungen.
Eine Insolvenz ist nicht zwangsläufig das Ende eines Restaurants. Richtig vorbereitet kann sie auch den Rahmen für eine Fortführung und nachhaltige wirtschaftliche Neuaufstellung schaffen.
WHP Rechtsanwälte berät Unternehmen, Geschäftsführer und Unternehmer in wirtschaftlichen Krisen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Sanierungs- und Insolvenzverfahren. Sie betreiben ein Restaurant, Café, eine Bar oder einen anderen Gastronomiebetrieb und möchten Ihre Möglichkeiten prüfen? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einordnung.
Foto: Janosch Lino / Unsplash (Symbolbild). Der Beitrag gibt die Rechtslage und unsere allgemeine Einschätzung mit Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
