Archivhinweis (Stand 13. Oktober 2026): Der nachstehende Beitrag dokumentiert das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020. Die Verkürzung wurde inzwischen Gesetz: Bei einem nach dem 30. September 2020 gestellten Erstantrag beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Mehr dazu: Restschuldbefreiung und Dreijahresfrist.
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre zu verkürzen. Dies gilt rückwirkend für alle Insolvenzanträge von natürlichen Personen, die seit dem 01.10.2020 bei Gericht eingegangen sind. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens für Verbraucher und Selbständige von bis zu 6 Jahren wurde also erheblich verkürzt. Zudem hat der Gesetzgeber weitere Verfahrenserleichterungen beschlossen. Schuldenfrei in 3 Jahren – wir begleiten Sie professionell, rufen Sie uns an.