SCHUFA nach Restschuldbefreiung: Löschung nach 6 Monaten

Aktualisiert am 14. Oktober 2026. Wer die Restschuldbefreiung erhalten hat, möchte häufig wissen, wann diese Information bei der SCHUFA verschwindet. Grundsätzlich gilt für die Eintragung über die Erteilung einer Restschuldbefreiung eine Löschung nach rund sechs Monaten. Auch Forderungen, die erkennbar von dieser Restschuldbefreiung erfasst werden, unterliegen entsprechenden Löschregeln. Für andere negative Bonitätsinformationen gelten dagegen teilweise andere Fristen.

SCHUFA und Restschuldbefreiung: Was gilt 2026?

Seit dem Frühjahr 2023 speichert die SCHUFA Angaben zur erteilten Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch im Rahmen der sechsmonatigen Veröffentlichungs- und Speicherfrist. Nach den eigenen aktuellen Angaben zu Speicherfristen löscht die SCHUFA diese Informationen unmittelbar nach ihrer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister. Mit Ablauf dieser Frist endet auch die Speicherung der erkennbar von der Restschuldbefreiung umfassten Forderungen.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt ein Insolvenzverfahren voraus und bedeutet nicht, dass sämtliche personenbezogenen Einträge gleichzeitig entfallen. Entscheidend ist daher, ob eine Information die Restschuldbefreiung, eine davon erfasste Forderung oder einen anderen Sachverhalt betrifft.

Ab welchem Zeitpunkt laufen die sechs Monate?

Für von der Restschuldbefreiung erfasste Forderungen erläutert der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass die sechsmonatige Speicherfrist grundsätzlich zwei Wochen nach dem Datum des gerichtlichen Beschlusses über die Restschuldbefreiung beginnt. Eine rückwirkende Erteilung auf einen früheren Zeitpunkt ändert diesen Fristbeginn nicht. Für den konkreten Löschzeitpunkt sollten deshalb Beschlussdatum, Inhalt des Eintrags und die anwendbaren Speicherregeln geprüft werden.

Warum gibt es diese kurze Speicherfrist?

Die SCHUFA verkürzte ihre damalige Speicherpraxis bereits im März 2023 von drei Jahren auf sechs Monate. Der Europäische Gerichtshof entschied anschließend mit Urteil vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 über die datenschutzrechtlichen Grenzen einer längeren Speicherung von Restschuldbefreiungsinformationen aus öffentlichen Registern. Die Speicherpraxis muss insbesondere die Grundsätze der DSGVO und den zeitlich begrenzten Zweck der öffentlichen Insolvenzbekanntmachung berücksichtigen.

Welche SCHUFA-Einträge werden nicht automatisch nach sechs Monaten gelöscht?

Die Sechs-Monats-Regel betrifft nicht jede Art negativer SCHUFA-Daten. Nach den veröffentlichten Speicherregeln können etwa folgende Informationen abweichend behandelt werden:

  • Forderungen außerhalb der Restschuldbefreiung: Insbesondere Forderungen, die nicht von der gerichtlichen Entschuldung erfasst sind, können unabhängig davon gespeichert bleiben, wenn hierfür eine rechtmäßige Grundlage besteht.
  • Andere Zahlungsstörungen: Für erledigte Zahlungsausfälle können andere Prüf- und Speicherfristen gelten; die konkrete Einordnung richtet sich nach dem Eintrag und dem anwendbaren Regelwerk.
  • Schuldnerverzeichnis: Daten aus dem Schuldnerverzeichnis unterliegen eigenen Fristen; eine vorzeitige Löschung kann bei entsprechendem Nachweis in Betracht kommen.
  • Neue Verpflichtungen: Neue negative Informationen aus der Zeit nach der Insolvenz fallen nicht automatisch unter die Löschung früherer Restschuldbefreiungsdaten.

Was kann ich tun, wenn die SCHUFA einen Eintrag nicht löscht?

Prüfen Sie zuerst, um welche Eintragung es sich tatsächlich handelt. Über eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO können Betroffene die gespeicherten personenbezogenen Daten abfragen. Anschließend sollte kontrolliert werden, ob die anwendbare Löschfrist abgelaufen ist oder der Eintrag sachlich falsch ist.

  • Unterlagen sichern: Gerichtsbeschluss zur Restschuldbefreiung, Beschlussdatum und – bei Forderungen – gegebenenfalls den passenden Auszug aus der Insolvenztabelle bereithalten.
  • Berichtigung oder Löschung verlangen: Bei sachlich unrichtigen oder unzulässig gespeicherten Daten können Ansprüche aus Art. 16 beziehungsweise Art. 17 DSGVO in Betracht kommen.
  • Beschwerde prüfen: Reagiert die Auskunftei nicht angemessen, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht oder ein gerichtliches Vorgehen erwogen werden.

Häufige Fragen zur SCHUFA nach einer Insolvenz

Verschwindet mit der Restschuldbefreiung sofort jeder negative Eintrag?

Nein. Die Eintragung über die Restschuldbefreiung und die davon erfassten Forderungen unterliegen besonderen Löschfristen. Andere Daten können aus unterschiedlichen Gründen weiterhin gespeichert bleiben.

Verbessert sich der SCHUFA-Score nach der Löschung?

Die Löschung kann zu einer neuen Bewertung führen. Ob und in welchem Umfang sich ein Score verbessert, hängt aber auch von sonstigen gespeicherten Informationen ab; eine bestimmte Verbesserung ist nicht garantiert.

Dauert es vom Insolvenzantrag bis zur SCHUFA-Löschung nur sechs Monate?

Nein. Die sechsmonatige Speicherfrist ist nicht mit der Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu verwechseln. Die Restschuldbefreiung setzt grundsätzlich einen gesonderten Verfahrensablauf voraus, der regelmäßig erheblich länger dauert.

Einordnung des früheren OLG-Schleswig-Verfahrens

Die frühere Diskussion über eine mehrjährige Speicherung war Anlass dieses ursprünglich veröffentlichten Beitrags. Sie ist als rechtshistorischer Hintergrund relevant, entspricht aber nicht mehr unverändert der heutigen SCHUFA-Löschpraxis. Zur damaligen Auseinandersetzung finden Sie weitere Informationen zum OLG-Schleswig-Verfahren.

Rechtsberatung zu Restschuldbefreiung und fehlerhaften SCHUFA-Einträgen

WHP Rechtsanwälte berät zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung sowie zu Fragen der rechtmäßigen Datenverarbeitung. Lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Restschuldbefreiung. Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung zu einem konkreten SCHUFA-Eintrag benötigen, können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

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