Archivhinweis (Stand 13. Oktober 2026): Diese Meldung beschreibt eine für Oktober 2020 geplante Änderung der damaligen COVID-Sonderregeln. Sie ist als zeitgeschichtlicher Hinweis zu verstehen, nicht als aktuelle Rechtsauskunft. Die geltende Antragspflicht ergibt sich aus § 15a InsO. Siehe § 15a InsO und unseren aktuellen Ratgeber zur Antragspflicht.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (u.a. Kapitalgesellschaften) wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit zum 01.10.2020 wieder in Kraft treten zu lassen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Unternehmen bis zum 31.12.2020 in Kraft bleiben, bei denen corona-bedingt nur der Insolvenzgrund der Überschuldung gegeben ist. Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe von juristischen Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften, GmbH & Co. KG etc.), die aktuell wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, müssen sich daher zeitnah beraten lassen, da das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages ab dem 01.10.2020 wieder strafbar sein wird. Zudem treten die Regelungen über die zivilrechtliche Haftung der Organe wieder in Kraft. Wir beraten Sie gerne, Hotline: 030/275819-49.