Am 16. Januar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren IX ZR 91/24, dass Ansprüche eines Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags verwahrten Geldern grundsätzlich pfändbar sind und zur Insolvenzmasse gehören. Diese Gelder werden weder als bedingt pfändbare Bezüge noch als Ansprüche aus Lebensversicherungen betrachtet, die ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossen sind und deren Versicherungssumme 5.400 € nicht übersteigt.
Der BGH hob damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Gelder aus Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen im Insolvenzfall des Schuldners nicht automatisch geschützt sind und in die Insolvenzmasse einfließen können.