Weitere (Teil-) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ausgesetzt wird, für die Zeit, in der öffentliche Hilfen nicht rechtzeitig ausgezahlt werden.

Dies bedeutet: Für Unternehmen die überschuldet oder zahlungsunfähig sind und die öffentliche Hilfen beantragt haben endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 31.01.2021.

Für die Unternehmen, die zahlungsunfähig sind und die keine öffentlichen Hilfen beantragt haben, bedeutet dies weiterhin (seit dem 01.10.2020), dass eine Insolvenzantragspflicht gegeben ist, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Für Unternehmen, die überschuldet sind und die keine öffentlichen Hilfen beantragt haben, endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin am 31.12.2020.

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