Schuldenfrei in 3 Jahren – Gesetzgeber plant Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Gesetzgeber plant eine schrittweise Verkürzung des  Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre für Insolvenzanträge ab dem 01.10.2020.

Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei künftig verzichtet.

Es sollen auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern.

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Den Gesetzesentwurf finden Sie hier: https://www.bmjv.de