Neues Urteil: SCHUFA darf Insolvenzdaten nur 6 Monate speichern

Bisher: SCHUFA löscht Daten über Insolvenzverfahren erst nach drei Jahren

Eintragungen in der SCHUFA sind für viele, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, eine oft unüberwindbare Hürde, um wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Denn die SCHUFA speichert bisher den Erledigungsvermerk im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung regelmäßig bis zum Ablauf von drei Jahren, wodurch die Bonität weiterhin stark eingeschränkt bleibt.

Neu: sechs Monate sind die maximale Speicherfrist!

Nach einem jüngst ergangenen Urteil des OLG Schleswig hat ein Insolvenzschuldner einen Löschungsanspruch gegen die SCHUFA, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Diese Verordnung sieht eine Frist von sechs Monaten vor.

Wie setzen Sie Ihr Recht durch?

So lange der Gesetzgeber hier nicht aktiv wird, wird die Speicherfrist von insolvenzbezogenen Daten bei der SCHUFA schwierig und strittig bleiben. Wir können allerdings für Sie rechtliche Schritte einleiten, um zu erreichen, dass Ihre Daten vor Ablauf von 3 Jahren gelöscht werden.

Rufen Sie uns gerne und unverbindlich an.

Mehr zu dem Urteil des OLG Schleswig erfahren Sie hier.