Insolvenzantragspflicht tritt ab dem 01.10.2020 wieder in Kraft – Sonderregelung für zahlungsunfähige Unternehmen endet

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (u.a. Kapitalgesellschaften) wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit zum 01.10.2020 wieder in Kraft treten zu lassen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Unternehmen bis zum 31.12.2020 in Kraft bleiben, bei denen corona-bedingt nur der Insolvenzgrund der Überschuldung gegeben ist.

Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe von juristischen Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften, GmbH & Co. KG etc.), die aktuell wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, müssen sich daher zeitnah beraten lassen, da das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages ab dem 01.10.2020 wieder strafbar sein wird. Zudem treten die Regelungen über die zivilrechtliche Haftung der Organe wieder in Kraft.

Wir beraten Sie gerne, Hotline: 030/275819-49.