+++ Insolvenzantragspflicht gilt wieder vollumfänglich +++

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete am 30. April 2021. Seit dem 1. Mai 2021 gilt wieder für alle Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, dass binnen 3 Wochen nach Eintritt einer der beiden Insolvenzgründe  ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Organ zu stellen ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob beantragte staatliche Hilfen geflossen sind oder noch in Aussicht stehen.

Lassen Sie sich beraten, wir stehen Ihnen gerne für eine Einschätzung Ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten zur Verfügung.

Sie erreichen uns unter 030/275819-0 oder unter berlin@whpra.de.