Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 01.10.2020 wieder in Kraft

Der Gesetzgeber hat die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen (u.a. Kapitalgesellschaften) wegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit zum 01.10.2020 wieder in Kraft treten lassen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 gilt nur für Unternehmen, bei denen corona-bedingt ausschließlich der Insolvenzgrund der Überschuldung gegeben ist.

In den Medien wird die Differenzierung zwischen den Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung meist nicht richtig dargestellt, oft ist aktuell weiterhin die Rede davon, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die pandemiebedingt insolvenzreif sind, gesamthaft ausgesetzt sei. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Geschäftsführer, Vorstände und andere Organe von juristischen Personen (GmbHs, Aktiengesellschaften, GmbH & Co. KG etc.), die aktuell wegen der Corona-Pandemie zahlungsunfähig sind, müssen sich daher jetzt beraten lassen, da das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages seit dem 01.10.2020 wieder strafbar ist. Zudem traten die Regelungen über die zivilrechtliche Haftung der Organe wieder in Kraft.

Wir beraten Sie gerne, Hotline: 030/275819-49.