Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet am 30. April 2021

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) enthält Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie zur Beschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken im Zusammenhang mit der Fortführung eines pandemiebedingt insolventen Unternehmens.

Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die staatliche Hilfen beantragt, diese aber noch nicht erhalten haben und daher zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen bis zum Zufluss der Hilfen (und der Beseitigung der Insolvenzgründe) keinen Insolvenzantrag stellen.

Diese Regelung gilt bis zum 30. April 2021. Ab dem 1. Mai 2021 gilt die Pflicht zur Insolvenzantragstellung wieder uneingeschränkt für alle Unternehmen.

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